2. Oktober 2020
|
14:11
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung von Straßen werden Erschließungsbeiträge erhoben.
Ein Grundstück muss immer dann erschlossen werden, wenn darauf gebaut werden soll. Denn Immobilien müssen mit Strom und Wasser versorgt werden. Die Basis für die Telekommunikation muss ebenfalls vorhanden sein.
Erschließungsbeitragspflichtig mit konstitutiver Wirkung ist nach § 134 Abs. 1 BauGB die Person, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungsbeitragsbescheids Eigentümerin des Grundstücks ist
Gegen den Erschließungsbeitragsbescheid sind Widerspruch und Anfechtungsklage zulässig. Ein Anspruch auf Beitragserstattung nach den §§ 1, 3 KAG i.V.m. § 37 II AO ist erst nach Rechtskraft der Entscheidung möglich, auch wenn der Widerspruch erfolgreich war.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine Rückerstattung nur möglich ist, wenn der Erschließungsbeitragsbescheid erfolgreich angefochten worden wäre.
Da dies damals versäumt wurde, besteht keine Möglichkeit, die Erschließungskosten zurückzuerhalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen