Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Der Wert einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus richtet sich nach ZPO § 3 und ist somit zu schätzen (BGH NJW-RR 1986, 737).
Damit ist eine konkrete Nennung einer Zahl nicht möglich.
Anhaltspunkt könnte die Entscheidung des OLG Frankfurt (18. April 1985, Az: 1 U 146/84) biete, wo eine angebaute Pergola, die auf eine Länge von 13,88 m 1,47 m tief in das Grundstück der Klägerin hineinragte, mit DM 8000,00 angesetzt wurde.
Bei einer 9 m lange Mauer, deren Abdeckplatten 2,5 bis maximal 5 cm in den Luftraum der Einfahrt hineinragen, wurde vom LG Wuppertal, 31. Dezember 1991, Az: 1 O 246/91 mit DM 1000,00 angenommen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
www.anwalt-for-you.de
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Der Wert einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus richtet sich nach ZPO § 3 und ist somit zu schätzen (BGH NJW-RR 1986, 737).
Damit ist eine konkrete Nennung einer Zahl nicht möglich.
Anhaltspunkt könnte die Entscheidung des OLG Frankfurt (18. April 1985, Az: 1 U 146/84) biete, wo eine angebaute Pergola, die auf eine Länge von 13,88 m 1,47 m tief in das Grundstück der Klägerin hineinragte, mit DM 8000,00 angesetzt wurde.
Bei einer 9 m lange Mauer, deren Abdeckplatten 2,5 bis maximal 5 cm in den Luftraum der Einfahrt hineinragen, wurde vom LG Wuppertal, 31. Dezember 1991, Az: 1 O 246/91 mit DM 1000,00 angenommen.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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