Sehr geehrte Mandantin,
in der Tat eine für Sie nicht zufrieden stellende Situation. Einerseits können Sie es sich natürlich nicht "aussuchen", ob Sie von Ihrem Vermieter noch einmal verklagt werden und sofern Sie sich dann gegen einen Ihnen gegenüber geltend gemachten Anspruch wehren möchten, würden hierfür bei anwaltlicher Unterstützung auch Kosten anfallen, unabhängig davon, ob Sie am Ende Recht erhalten oder nicht.
Nun ist es aber so, dass der Anspruch noch nicht rechtshängig gemacht, also zum Teil des laufenden Prozesses gemacht worden ist.
Dies wäre jedoch auch bereits deshalb schwierig, weil der aktuelle Prozess sich bereits in der zweiten Instanz befindet und daher nicht ohne Weiteres ein neuer Punkt oder eine Erweiterung eingeführt werden darf, über den inhaltlich zunächst die erste Instanz zu entscheiden hätte.
Von daher ist auf erste Sicht durchaus davon auszugehen, dass es sich um eine neue Angelegenheit handelt, die auch als solche abzurechnen ist.
Es kann zwar sein, dass eine Deckungsgleichheit mit dem bereits im Prozess anhängigen Gegenstand besteht. Eine Gebührenerhöhung in derselben Sache, statt eine neue anzulegen, kommt dann aber nur dann in Frage, wenn hierüber noch im Rahmen des Prozesses entschieden werden kann, was in der zweiten Instanz wie gesagt an der Zuständigkeit mangeln dürfte.
Leider gehe ich daher davon aus, dass die Angelegenheit gebührenmäßig korrekt behandelt wird.
Selbstverständlich ist es aber denkbar, dass Sie inhaltlich recht und damit auch die neuerlichen Kosten erstattet erhalten. Denn wenn der Gegenstand bereits bei Gericht anhängig ist, es also zu Überschneidungen kommt, wäre eine zweite Klage Ihres Vermieters nicht zulässig.
Ich bedauere, derzeit keine positivere Einschätzung abgeben zu können, stehe für Rückfragen aber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
in der Tat eine für Sie nicht zufrieden stellende Situation. Einerseits können Sie es sich natürlich nicht "aussuchen", ob Sie von Ihrem Vermieter noch einmal verklagt werden und sofern Sie sich dann gegen einen Ihnen gegenüber geltend gemachten Anspruch wehren möchten, würden hierfür bei anwaltlicher Unterstützung auch Kosten anfallen, unabhängig davon, ob Sie am Ende Recht erhalten oder nicht.
Nun ist es aber so, dass der Anspruch noch nicht rechtshängig gemacht, also zum Teil des laufenden Prozesses gemacht worden ist.
Dies wäre jedoch auch bereits deshalb schwierig, weil der aktuelle Prozess sich bereits in der zweiten Instanz befindet und daher nicht ohne Weiteres ein neuer Punkt oder eine Erweiterung eingeführt werden darf, über den inhaltlich zunächst die erste Instanz zu entscheiden hätte.
Von daher ist auf erste Sicht durchaus davon auszugehen, dass es sich um eine neue Angelegenheit handelt, die auch als solche abzurechnen ist.
Es kann zwar sein, dass eine Deckungsgleichheit mit dem bereits im Prozess anhängigen Gegenstand besteht. Eine Gebührenerhöhung in derselben Sache, statt eine neue anzulegen, kommt dann aber nur dann in Frage, wenn hierüber noch im Rahmen des Prozesses entschieden werden kann, was in der zweiten Instanz wie gesagt an der Zuständigkeit mangeln dürfte.
Leider gehe ich daher davon aus, dass die Angelegenheit gebührenmäßig korrekt behandelt wird.
Selbstverständlich ist es aber denkbar, dass Sie inhaltlich recht und damit auch die neuerlichen Kosten erstattet erhalten. Denn wenn der Gegenstand bereits bei Gericht anhängig ist, es also zu Überschneidungen kommt, wäre eine zweite Klage Ihres Vermieters nicht zulässig.
Ich bedauere, derzeit keine positivere Einschätzung abgeben zu können, stehe für Rückfragen aber gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin