Sehr geehrte Ratsuchende,
sofern Ihr neuer Anwalt eine Vollmacht mit Geldempfangsvollmacht und Ihrer Originalunterschrift dem "alten Anwalt" hat zukommen lassen, hat dieses es zu beachten und ein Guthaben auf Aufforderung des neuen Anwaltes dann auch an ihn schuldbefreiend zu zahlen. Aber es muss eben diese Vollmacht mit Ihrer Originalunterschrift dann auch beim "alten Anwalt" vorliegen.
Macht er es -aus welchen (kleinkindlichen) Gründen auch immer- nun nicht, könnten Sie ihm ddoch einfach eine Nachricht, wie (unberechtigt) gefordert zukommen lassen. Das wäre sicherlich schneller, einfacher und kostengünstiger, als den "alten Anwalt" dann auf Auszahlung an den neuen Anwalt zu verklagen (was aber bei einer Weigerung dann grundsätzlich möglich wäre.
Zumindest ist Ihr Wunsch nach Anwaltswechsel nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung bei so einem "merkwürdigen" Verhalten des "Kollegen" mehr als verständlich gewesen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg