24. Oktober 2007
|
17:30
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1
76829 Landau
Tel: 06341 - 91 777 7
Web: https://www.seither.info
E-Mail: Mueller@seither.info
vielen Dank für Ihre Frage. Diese kann ich unter Berücksichtigung Ihres Schilderungen wie folgt beantworten:
1.
Die Ausländerbehörde kann grundsätzlich ein bestehendes Aufenthaltsrecht eines Ausländers einer Überprüfung überziehen, wenn dieser sich einer Straftat schuldig gemacht hat. Insbesondere kann eine Straftat, je nach deren Schwere und Verurteilung einen Ausweisungsgrund darstellen.
2.
Im Vorliegenden Fall sind Sie jedoch nicht verurteilt worden, vielmehr ist das gegen sie gerichtete Verfahren eingestellt worden. Sie sind daher nicht vorbestraft, eine Eintragung im Bundeszentralregister erfolgt nicht.
Auch gilt für Sie weiterhin die Unschuldsvermutung, da Sie nicht durch ein Urteil belastet werden. Die Ausländerbehörde darf daher nun nicht einfach davon ausgehen, dass sie tatsächlich einen Verstoß gegen § 95 I Ziff. 2 des AufenthG begangen haben.
Meines Erachtens darf daher die Behörde die Einstellung nicht zum Anlass für ausländerrechtliche Maßnahmen nehmen. Sie haben daher aus meiner Sicht keine Schritte der Ausländerbehörde zu befürchten.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort Ihnen nur eine erste Antwort geben kann und soll. Eine abschließende Antwort setzt stets die Kenntnis des gesamten Sachverhaltes sowie der vorhandenen Unterlagen voraus.
Ich hoffe, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben und stehe gerne im Rahmen der Nachfragefunktion oder auch persönlich weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Seither & Kollegen
Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht