Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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das Verhalten und die Argumentationsversuche der Bauaufsicht ist nicht nachvollziehbar und recht abenteuerlich:
Zunächst einmal kann man kaum von „unterjubeln" reden, wenn die Unterlagen (hier Statik) ordnungsgemäß eingereicht worden ist.
Selbst wenn der Sachbearbeiter der Auffassung ist, er sei nicht verpflichtet, eingereichte Unterlagen anzusehen, kann man dem Bauherrn dann wegen so einem behördlichen Versäumnis keine Negativfolge anlasten.
Auch ist die Genehmigung nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht erloschen:
Das ist dann der Fall, wenn die Bauherren bei der Ausführung von den genehmigten Bauvorlagen so WESENTLICH abgewichen sind, dass im Ergebnis nicht das genehmigte, sondern ein anderes Bauvorhaben, ein sogenanntes „aliud" erstellt werden würde wurde.
Das ist gefestigte Rechtsprechung (so: VG München, Urt.v.30.06.2016, Az.: M 11 K 15.1755; VGH Baden-Württemberg, Beschl.v. 17.02.1992, Az.: 5 S 144/92; BVerwG, Beschl.v. 04.02.2000, Az.: BVerwG 4 B 106.99) ud auch dem Sachbearbeiter bekannt.
Dabei bemisst sich die Frage der noch hinnehmbaren Abweichungen nach den durch die
planabweichende Ausführung geschaffenen Zustand.
Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung ist also das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, Urt.v. 15.05.1997; Az.: BVerwG 4 C 23.95), was eben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht bedeutet, dass die zunächst erteilte Baugenehmigung ohne weiteres gegenstandslos geworden ist, weil teilweise abweichend von ihr gebaut werden musste; die Gesamtschau ist entscheidend
Und diese Gesamtschau wird sich nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung eben keine wesentliche Abweichung ergeben.
Dann aber ist die Verfügung zum Baustopp nicht nachvollziehbar, zumal die Behörde eben keine neuen Unterlagen bekommen würde.
Daher ist das Ermessen seitens der Behörde gar nicht, bzw. falsch ausgeübt worden.
Gegen die Verfügung muss daher innerhalb der Rechtsmittelfristen mit Widerspruch vorgegangen werden.
Gleichzeitig sollte beim Verwaltungsgericht einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden, um die Bauarbeiten trotz des schwebenden Widerspruchsverfahrens fortsetzen und Verzögerungen vermeiden zu können.
Das Benehmen der Denkmalbehörde wäre dabei aber sinnvollerweise vorzulegen, so dass Sie dort um schnellste Entscheidung nachsuchen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Vielen Dank für die schnelle und vielversprechende Antwort in unserem Sinne.
Hier noch eine Nachfrage:
Um das „Erlöschen" einer Baugenehmigung wirksam zu machen, hätte die Bauaufsicht nicht einen förmlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung erteilen müssen und war sie nicht auch verpflichtet, in die Statik, wo ja die
wesentliche Änderung erkennbar war, hineinzuschauen?
Beides ist ja nicht geschehen. Das „Erlöschen" hat mir die Bauaufsicht quasi nebenbei in einer E-Mail mitgeteilt."
Sehr geehrter Ratsuchender,
beide Frage sind mit "Ja " zu beantworten.
Gerade die "Nebenbeimitteilung" per Email wird dann vermutlich - vorbehaltlich der Prüfung aller hier nicht bekannter Unterlagen - dann nicht den grundlegenden Anforderungen widersprechen.
Insoweit dürfte dann auch der Baustopp - falls überhaupt mittels rechtmittelfähigem Bescheid verführt - unwirksam sein.
Hier sollte Sie mit allen Unterlagen daher schnell einen Anwalt aufsuchen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg