29. Juni 2020
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16:21
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Eine anderen Weg als eine Klage sehe ich nicht.
2.
Zum Recht an sich:
Sie haben bei nachweislicher Erfüllung einen Anspruch auf Titelherausgabe.
Ist dieser verloren gegangen, können man eine Versicherung an Eides statt denken, aber ich habe da nichts gefunden, dass Sie einen direkten Anspruch darauf haben.
Da ist das Mittel der Wahl, wenn man eine Zweitausfertigung vom Gericht haben will, was hier nicht vorliegt.
Denn da reicht auch die einfache Erklärung der Titel sei verloren gegangen.
3.
Sollte daraus nämlich dennoch vollstreckt werden, können Sie jedenfalls klageweise dagegen vorgehen und Rechtsmissbrauch der Gegenseite nachweislich vorwerfen, weil diese praktisch entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) "eine Erklärung gegen sich selbst" abgegeben hat, der Titel sei verloren gegangen.
Das reicht dann aus.
Mehr würde ich momentan da nicht unternehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg