17. August 2008
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14:37
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ist im Rahmen des Eingehungsbetruges zulässig.
Gem. § 81 b 1. Alt. StPO kann die ED vorgenommen werden, wenn sie zur Durchführung eines Strafverfahrens notwendig ist und der erkennungsdienstlich zu Behandelnde bereits Beschuldigter ist.
Sollte also hier bereits die Beschuldigteneigenschaft vorliegen, so darf auch eine erkennungsdienstliche Behandlung erfolgen.
Ein bloß Verdächtiger darf kann nicht nach § 81 b 1. Alt. StPO behandelt werden. Allerdings dürfte dann eine Anordnung zu Maßnahmen zur Indentitätsfeststellung nach § 163 b I 2,3 StPO erfolgen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Nur der guten Ordnung halber weise ich darauf hin, dass das Einstellen/ Beantworten der Frage hier eine Kostenpflicht des Fragestellers auslöst.
Auch hier würde bei Nichtzahlung Strafanzeige wegen Eingehungsbetruges erstattet werden.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
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Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht