Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Eigenheimzulage erhält, wer die ihm gehörende Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder sie zu diesen Zwecken einem nahen Angehörigen unentgeltlich überläßt(§ 4 EigZulG).
Sind Eheleute gemeinsam Eigentümer einer geförderten Wohnung, wird die Eigenheimzulage für beide Ehepartner einheitlich festgesetzt, wenn und solange - um es mit Ihren Worten zu formulieren - die Möglichkeit der Zusammenveranlagung besteht. Liegen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht mehr vor, wird die Eigenheimzulage für jeden Ehepartner gesondert festgesetzt (§ 11 Abs. 6 EigZulG).
Für Sie bedeutet dies nun:
Im Jahr der Trennung (= Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) besteht für Sie noch Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Bei der Eigenheimzulage ändert sich daher nichts, auch dann nicht, wenn Sie sich im Trennungsjahr getrennt veranlagen lassen.
Ab dem Folgejahr kann nur noch eine Einzelveranlagung durchgeführt werden. Die Eigenheimzulage wird daher ab diesem Zeitpunkt für Sie und Ihren Noch-Ehemann gesondert festgesetzt. Sie erhalten für Ihren Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage, weil Sie die Wohnung weiterhin selbst nutzen. Ihr Noch-Ehemann ist hingegen aus der Wohnung ausgezogen und erhält daher für seinen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage nur noch dann, wenn er Ihnen die Wohnung unentgeltlich zum Wohnen überläßt. Denn naher Angehöriger ist auch der der getrenntlebende bzw. geschiedene Ehepartner.
Die Einordnung in eine bestimmte Steuerklasse ist danach für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich. Im Trennungsjahr können Sie sich noch in die Steuerklassen III/V, evtl. IV/IV, einordnen lassen. Ab dem 01.01. des Folgejahres gehören Sie zwingend in die Steuerklasse II, Ihr Noch-Ehemann in die Steuerklasse I. Entsprechende Änderungen der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte müssen Sie ggf. umgehend vornehmen lassen (§ 39 Abs. 4 EStG).
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Die Eigenheimzulage erhält, wer die ihm gehörende Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder sie zu diesen Zwecken einem nahen Angehörigen unentgeltlich überläßt(§ 4 EigZulG).
Sind Eheleute gemeinsam Eigentümer einer geförderten Wohnung, wird die Eigenheimzulage für beide Ehepartner einheitlich festgesetzt, wenn und solange - um es mit Ihren Worten zu formulieren - die Möglichkeit der Zusammenveranlagung besteht. Liegen die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung nicht mehr vor, wird die Eigenheimzulage für jeden Ehepartner gesondert festgesetzt (§ 11 Abs. 6 EigZulG).
Für Sie bedeutet dies nun:
Im Jahr der Trennung (= Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft) besteht für Sie noch Möglichkeit der Zusammenveranlagung. Bei der Eigenheimzulage ändert sich daher nichts, auch dann nicht, wenn Sie sich im Trennungsjahr getrennt veranlagen lassen.
Ab dem Folgejahr kann nur noch eine Einzelveranlagung durchgeführt werden. Die Eigenheimzulage wird daher ab diesem Zeitpunkt für Sie und Ihren Noch-Ehemann gesondert festgesetzt. Sie erhalten für Ihren Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage, weil Sie die Wohnung weiterhin selbst nutzen. Ihr Noch-Ehemann ist hingegen aus der Wohnung ausgezogen und erhält daher für seinen Miteigentumsanteil die Eigenheimzulage nur noch dann, wenn er Ihnen die Wohnung unentgeltlich zum Wohnen überläßt. Denn naher Angehöriger ist auch der der getrenntlebende bzw. geschiedene Ehepartner.
Die Einordnung in eine bestimmte Steuerklasse ist danach für die Gewährung der Eigenheimzulage unerheblich. Im Trennungsjahr können Sie sich noch in die Steuerklassen III/V, evtl. IV/IV, einordnen lassen. Ab dem 01.01. des Folgejahres gehören Sie zwingend in die Steuerklasse II, Ihr Noch-Ehemann in die Steuerklasse I. Entsprechende Änderungen der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte müssen Sie ggf. umgehend vornehmen lassen (§ 39 Abs. 4 EStG).
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt