Erbschaftssteuer auf Sparbücher aus Österreich?

29. Januar 2007 14:21 |
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Erbrecht


In Kürze bekomme ich meinen Erbanteil aus Österreich ausgezahlt.Das Finanzamt in Wien teilte mit daß in Österreich keine Erbschaftssteuer anfällt,da es sich um Sparbücher handelt und diese laut EU Recht der Kapitalertragssteuer unterliegen.
Muß ich nun in Deutschland trotzdem Erbschaftsteuer abführen?
Deutschland und Österreich haben ein Doppelversteuerungsabkommen.
Sehr geehrter Ratsuchender,

1. Das Doppelbesteuerungsabkommen dient dazu, eine zweifache Steuererhebung zu vermeiden.
2. Hinsichtlich von Kapitalvermögen gilt zunächst das Steuerrechte des Staates, in dem der Erblasser wohnhaft war. Wenn in Ihrem Fall der Erblasser in Österreich ansässig war bzw. seinen Hauptwohnsitz hatte, gilt das Recht Österreichs. Wenn danach ein Sparbuch nicht erbschaftssteuerpflichtig ist, müssen Sie auch in Deutschland keine Erbschaftssteuer entrichten.
3. War der Erblasser aber in Deutschland wohnhaft, muss auch Erbschaftssteuer gezahlt werden, sofern die Summe den Selbstbehalt übersteigt. Gegebenenfalls kann eine Anrechnung stattfinden mit der bereits in Österreich bezahlten Kapitalsteuer auf den Geldbetrag.



Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen

Nina Heussen
Rechtsanwältin

Diep, Rösch & Collegen
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Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

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