Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Tanten und Neffen gilt jedenfalls ein Freibetrag von 20.000 €.
Innerhalb von 10 Jahren kann das Finanzamt diesen Freibetrag zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs einmal abziehen.
Nur was nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt, ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig.
Die Steuerpflicht bei einem zinslosen Darlehen stellt sich wie folgt das:
Die Zinsen, die dem Darlehensgeber entgehen, sind steuerpflichtig; für diese Zinsen wird ein fiktiver Zinssatz von 5,5 % pro Jahr angesetzt.
15 % Steuer werden darauf erhoben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Hesterberg,
haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Die entscheidnende Frage ist: Wird die Erbschaftssteuer mit Erbanritt vollständig für die gesammte Darlehnssummer wirksam (abzgl. Freibeträge), auch wenn der Betrag erst über Jahre an mich gezahlt wird oder muss ich jährlich einen Teil der Ratenzahlung als Erbschaftssteuer zahlen. Ihrer Antwort lässt zudem vermuten, dass ich Erbschaftssteuer auf nicht erhaltene Zinseinnahmen und zusätzlich auf die Darlehnssumme (abzgl. Freibeträge) zahlen muss. Ist das korrekt?
Mit besten Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Jährlich wäre einen Teil der Ratenzahlung als Erbschaftssteuer zu zahlen.
Das Darlehen an sich ist von der Bewertung/Besteuerung ausgenommen, weil man ja nur das Geld wieder erhält, was man an eine andere Person gegeben hat.
Besteuert wird daher nur der Vorteil, dass man zinslos etwas vergeben hat und daher auf die fiktiven Zinsen verzichtet hatte - letzteres wird allein versteuert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg