Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Als Erben zweiter Ordnung gelten unter anderem auch Großnichten und Großneffen, da sie die Abkömmlinge der Eltern des Erblassers sind. Dies setzt aber voraus, dass keine eigenen Abkömmlinge vorhanden sind und zumindest ein Elternteil nicht mehr am Leben ist.
D.h. also: Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge sind die Erben zweiter Ordnung immer dann an der Reihe, wenn keine Erben erster Ordnung, also keine Abkömmlinge des verstorbenen Erblassers, existieren. Auch Ehepartner stehen jedenfalls zum Teil gleichberechtigt neben den Erben zweiter Ordnung, zu 50 Prozent uns bezüglich des Hausrates.
Der Bruder Ihrer verstorbenen Mutter geht Ihnen dann aber als Neffe der Tante vor, wenn er mütterlicherseits ist.
Aber:
Es kann ja durchaus sein, worauf Indizien hindeuten, dass es ein Testament gibt, wonach Sie erben und das wäre beim Amtsgericht, Nachlassgericht, am letzten Wohnort der Großtante herauszufinden. Denn Testamente entfalten erst ihre Wirkung, wenn sie vom betreffenden Nachlassgericht eröffnet werden.
Fragen Sie dort also nach.
2.
Ein Pflichtteilsrecht gibt es leider dann nicht , da gilt: Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu.
3.
Man hätte Sie nur dann informieren müssen, wenn Sie in einem Testament namentlich benannt wären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nach ihren Ausführungen hätte unserer Mutter wenn sie noch am Leben gewesen wäre zu gleichen Teilen mit ihrem Bruder Anspruch auf das Erbe der Großtante gehabt.
Verfällt dieser Teil also komplett durch ihren Tod und geht nicht auf uns über?
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, das ist möglich, dass es auch auf diesem Wege auf Sie übergegangen sein kann, aber dann hätten Sie vom Nachlassgericht benachrichtigt werden müssen, was nicht geschehen ist, was erst einmal dagegen spricht. Ein Pflichtteilsrecht hätte weder Ihre Mutter noch Sie und Ihre Schwester in Bezug auf die Tante beziehungsweise Großtante. D.h. der Bruder hätte auch allein erben können, durch Testament.
Auf jeden Fall ist die Sache weiter aufzuklären, ob Sie nun auf dem einen oder anderen Wege erben und insbesondere dahingehend, ob es ein Testament gibt oder nicht.
Sie sollten sich also an das betreffende Nachlassgericht am letzten Wohnort der Großtante wenden. Die helfen Ihnen weiter.
Mitunter kommt es schon einmal vor, dass Sie potentiellen Erben nicht benachrichtigt werden.
Die Sache wäre also auf jeden Fall weiterzuverfolgen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt