Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie können die Erbschaft innerhalb der Fristen des § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausschlagen.
Die Frist beginnt nicht mit der ("privaten") Kenntnis vom Erfbfall (heute - das ist nach § 1946 lediglich der frühstmögliche Termin zur Ausschlagung), sondern erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe (also Sie) Kenntnis vom Anfall (ich bin Erbe) und vom Grunde (weil ein Testament das bestimmt ODER weil ich gesetzlicher Erbe bin weil kein Testament vorliegt) der Berufung erlangt.
Liegt ein Testament vor, so beginnt die Frist in der Regel erst mit Verkündung der Verfügung also der amtlichen Verlautbarung. Es ist auf die Kenntnis der Erben von der Testamenteröffnung abzustellen. Möglicherweise sind Sie ja garnicht zur Erbin bestimmt worden.
Liegt kein Testament vor muss dieser Umstand dem Erben auch ersteinmal bekannt sein.
In Ihrem Fall kommt jedoch § 1944 III zum Zuge, wenn Sie Sich bei dem Beginn der Frist (in der Zukunft) im Ausland aufhalten würden. Dann beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate.
Die Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie in der Form des § 1945 BGB erklären. Entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts § 1945, 1945 II BGB oder in öffentlich begaubigter Form §129 BGB (Erklärung beim Notar unterschreiben). Ein Anwaltschriftsatz genügt dazu nicht. Ob es ausreicht die Erklärung im Ausland in der Ortsform (Art. 11 EGBGB) abzugeben ist fraglich.
Ich würde Ihnen raten die Erbschaft, sobald sie wieder in Deutschland sind auszuschlagen, und dabei die kostengünstigste Variante zu wählen (mal beim Nachlassgericht , bzw bei einem Notar(iat) diesbezüglich nachfragen und einen Termin vereinbaren.
Sie sind solange sie sich faktisch durchgängig im Ausland aufhalten von § 1944 III BGB geschützt, der die Ausschlagunhgsfrist verlängern dürfte.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit Grüßen (und Anteilnahme)
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Sie können die Erbschaft innerhalb der Fristen des § 1944 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausschlagen.
Die Frist beginnt nicht mit der ("privaten") Kenntnis vom Erfbfall (heute - das ist nach § 1946 lediglich der frühstmögliche Termin zur Ausschlagung), sondern erst mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe (also Sie) Kenntnis vom Anfall (ich bin Erbe) und vom Grunde (weil ein Testament das bestimmt ODER weil ich gesetzlicher Erbe bin weil kein Testament vorliegt) der Berufung erlangt.
Liegt ein Testament vor, so beginnt die Frist in der Regel erst mit Verkündung der Verfügung also der amtlichen Verlautbarung. Es ist auf die Kenntnis der Erben von der Testamenteröffnung abzustellen. Möglicherweise sind Sie ja garnicht zur Erbin bestimmt worden.
Liegt kein Testament vor muss dieser Umstand dem Erben auch ersteinmal bekannt sein.
In Ihrem Fall kommt jedoch § 1944 III zum Zuge, wenn Sie Sich bei dem Beginn der Frist (in der Zukunft) im Ausland aufhalten würden. Dann beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate.
Die Ausschlagung der Erbschaft müssen Sie in der Form des § 1945 BGB erklären. Entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts § 1945, 1945 II BGB oder in öffentlich begaubigter Form §129 BGB (Erklärung beim Notar unterschreiben). Ein Anwaltschriftsatz genügt dazu nicht. Ob es ausreicht die Erklärung im Ausland in der Ortsform (Art. 11 EGBGB) abzugeben ist fraglich.
Ich würde Ihnen raten die Erbschaft, sobald sie wieder in Deutschland sind auszuschlagen, und dabei die kostengünstigste Variante zu wählen (mal beim Nachlassgericht , bzw bei einem Notar(iat) diesbezüglich nachfragen und einen Termin vereinbaren.
Sie sind solange sie sich faktisch durchgängig im Ausland aufhalten von § 1944 III BGB geschützt, der die Ausschlagunhgsfrist verlängern dürfte.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann.
Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit Grüßen (und Anteilnahme)
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt