27. April 2009
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09:44
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Wenn keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) Ihrer Mutter errichtet worden ist, sind Sie und Ihre beiden Geschwister je zu 1/3 gesetzliche Erben nach dem Tod Ihrer Mutter geworden.
II.
Durch den Tod der Mutter ist das Betreueramt Ihres Bruders erloschen. Damit hat der Bruder auch kein Recht mehr, über die Konten der Mutter zu verfügen.
Sie, Ihre Schwester und Ihr Bruder sind nach dem Tod der Mutter eine Erbengemeinschaft.
III.
Ihr Bruder als ehemaliger Betreuer ist verpflichtet, nach dem Tod der Betreuten dem Vormundschaftsgericht einen Schlußbericht und eine Schlußrechnung vorzulegen. Ferner hat der Bruder Ihnen und Ihrer Schwester umfassend Rechenschaft über den Nachlaß zu erteilen.
IV.
Deshalb empfehle ich, den Bruder auf diese Pflichten hinzuweisen und ihm eine Frist zum Tätigwerden zu setzen. Es ist selbstverständlich, daß Ihr Bruder Sie und Ihre Schwester über die finanziellen Verhältnisse der Mutter zum Todestag zu unterrichten hat. Ferner hat er entsprechende Nachweise vorzulegen. Wenn Sie Ihren Bruder anschreiben, sollten Sie dieses Schreiben per Einschreiben mit Rückschein versenden.
V.
Sollten sich weitere Fragen ergeben, die über die Nachfragemöglichkeit hinausgehen, stehe ich Ihnen selbstverständlich gern für weitere Fragen bzw. bzgl. der Vertretung gegenüber Ihrem Bruder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
(Rechtsanwalt)