Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, auch Neffen und Nichten erben, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt und wie bei Ihnen keine weiteren Verwandten, die den Neffen oder Nichten in der Erbfolge vorgehen würden, vorhanden sind.
Neffen und Nichten sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung i.S.v. § 1925 BGB.
Da Ihre Eltern nicht mehr leben, würden Ihre Geschwister erben. Diese leben jedoch auch nicht mehr, daher erben deren Abkömmlinge, also die Nichten und der Neffe, vgl. § 1925 Abs.3 BGB.
Wenn Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen, können Sie
die Ihnen nahestehende Person als Erben einsetzen und damit Ihre noch lebende Verwandtschaft von der Erbfolge ausschließen. Nichten und Neffen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil
i.S.v. § 2303 BGB, so dass diese nichts von Ihrem Vermögen erhalten.
Beachten Sie lediglich, dass Personen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen stehen
und auch nicht mit Ihnen verheiratet sind, relativ geringe Freibeträge bei der Erbschaftssteuer haben und auch in eine höhere Steuerklasse eingeordnet werden, vgl. §§ 15, 16, 19 ErbStG.
Teilweise rentiert sich u.U. eine Adoption oder Eheschließung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, auch Neffen und Nichten erben, wenn die gesetzliche Erbfolge gilt und wie bei Ihnen keine weiteren Verwandten, die den Neffen oder Nichten in der Erbfolge vorgehen würden, vorhanden sind.
Neffen und Nichten sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung i.S.v. § 1925 BGB.
Da Ihre Eltern nicht mehr leben, würden Ihre Geschwister erben. Diese leben jedoch auch nicht mehr, daher erben deren Abkömmlinge, also die Nichten und der Neffe, vgl. § 1925 Abs.3 BGB.
Wenn Sie ein Testament errichten oder einen Erbvertrag schließen, können Sie
die Ihnen nahestehende Person als Erben einsetzen und damit Ihre noch lebende Verwandtschaft von der Erbfolge ausschließen. Nichten und Neffen haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil
i.S.v. § 2303 BGB, so dass diese nichts von Ihrem Vermögen erhalten.
Beachten Sie lediglich, dass Personen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zu Ihnen stehen
und auch nicht mit Ihnen verheiratet sind, relativ geringe Freibeträge bei der Erbschaftssteuer haben und auch in eine höhere Steuerklasse eingeordnet werden, vgl. §§ 15, 16, 19 ErbStG.
Teilweise rentiert sich u.U. eine Adoption oder Eheschließung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner