aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nach Ihrer Darstellung hat das Ehepaar vor etlichen Jahren ein gemeinschaftiches notarielles Testament gem. §§ 2265 ff BGB , ein so genanntes Berliner Testament verfasst.
In einem solchen Testament setzen sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen , dass mit dem Tod des zuletzt Verstorbenen der Nachlass einen einen Dritten ( das können mehrere Personen sein) fallen soll.
Zweck eines solchen Testamentes ist es, sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehegatten der Nachlass des verstorbenen Ehegatten alleine zufällt. Die Abkömmlinge sind nach dem Tod des Erstversterbenden dadurch von der Erbfolge ausgeschlossen. Anderenfalls – d.h. bei Nichtvorliegen eines gemeinschaftlichen Testamentes – würde die gesetzliche Erbfolge eintreten mit der Folge, dass die Abkömmlinge miterben würden und dem Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft nur die Hälfte zustehen würde (bei Gütertrennung nur ein Viertel).
Gem. § 2271 Abs. 2 BGB ist der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments durch den überlebenden Ehegatte nach dem Tod des anderen Ehegatten nicht mehr möglich.
Ein Widerruf wäre also nur zu Lebzeiten zusammen mit dem anderen Ehegatten möglich gewesen.
Der überlebende Ehegatte kann seine Verfügung ansonsten nur aufheben, wenn er das Zugewendete ausschlägt , gem. § 2271 Abs. 2 S.2 BGB.
Unterlässt er das, ist er an seine Verfügung von Todes wegen gebunden.
Sie können also nach meinen Ausführungen davon ausgehen, dass durch das vom Nachlassgericht eröffnete gemeinschaftliche Testament das Erbe geregelt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und Ihnen eine rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin
Vielen Dank für die umfangreiche Beantwortung,
allerdings ist genau diese Erbausschlagung von dem Überlebenden Ehepartner passiert...Grund hierfür war nicht das das Testament geändert werden soll,sondern Schulden vom dem bereits verstorbenen Ehepartner. Wir wissen also das es dadurch möglich gewesen wäre das der jetzt verstorbene Ehepartner das gemeinschaftliche Testament hätte ändern können,bzw das dies dann auch rechtsgültig wäre.
Darum ja die Frage..... wenn Das Nachlassgericht mitgeteilt hat das es um die Testamentseröffnung von dem bereits schon länger verstorbenen und dem jetzt aktuell verstorbenen Ehepartner geht...
ist dann die Möglichkeit nicht ausgeschlossen das das gemeinschaftliche Testament von dem überlebenden Ehepartner geändert wurde,weil es dann heißen müsste(vom Nachlassgericht)Testamenteröffnung und dann nur der Name des aktuell verstorbenen????
Sehr geehrter Fragesteller,
schön, dass Sie nachfragen um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage :
Nachdem Sie nun mitgeteilt haben, dass der überlebende Ehegatte das Erbe ausgeschlagen hatte, gestaltet sich die Rechtslage wie folgt:
Das gemeinsame Testament kann der überlebende Ehegatte nach Ausschlagung nicht ändern.
Mit der Ausschlagung der Erbschaft wird das gemeinsame Testament hinfällig und die gesetzliche Erbfolge tritt ein. Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist.
Nach der Erbausschlagung ist der Ehegatte, was seine Verfügungen betrifft wieder frei, d.h. er erlangt seine Testierfreiheit wieder und könnte ein eigenes Testament machen. Im Falle der Eröffnung seines Testamentes würde auch nur sein Name genannt werden.
Hiermit habe ich Ihnen die Rechtslage dargestellt, im übrigen kann ich Ihnen ohne Kenntnis des Schreibens des Nachlassgerichts darüber hinaus leider keine weiteren Auskünfte geben
Mit freundlichen Grüßen
Lucia König
Rechtsanwältin