Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Rechtproblem - unter Beachtung der von Ihnen angebotenen Vergütung für die anwaltliche Beratung - wie folgt Stellung:
Zu Frage 1: Nein. Alle Rechte und Pflichten aus Eigentum/Erbschaft verbleiben bei der Tochter. Der Gläubiger ist lediglich Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Tochter, welche im Grundbuch gesichert wurde und aus welcher er nunmehr, wohl wegen Zahlungsunfähigkeit der Tochter bzw. deren sonstiger Zahlungsunwilligkeit, völlig zu Recht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt, welche sich (auch) gegen den Erbanteil am Hausgrundstück richten können, hier in Form der Zwangsversteigerung.
Zu Frage 1.1: siehe Antwort zu 1.
Zu Frage 1.2: Maßgeblich ist die Höhe der titulierten Schuld der Tochter. Es ist dringend dazu zu raten, die Zwangsversteigerung durch freiwillige Zahlung, ggf. durch Familienangehörige, abzuwenden.
Zu Fragen 2.1 bis 3.3: Das die titulierte Forderung relativ gering ist, spielt keine Rolle. Der Gläubiger darf trotzdem die Zwangsversteigerung betreiben. Das kann auch die Bank nicht verhindern. Diese wird als weiterer Gläubiger mit einer grundbuchlich gesicherten eigenen Forderung jedoch am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt und erhält ihren Anteil am Versteigerungserlös.
Achtung: Niemand kann zu einem Vergleich gezwungen werden! Als Vergleich bezeichnen Juristen einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Ich bedanke mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
gern nehme ich zu dem von Ihnen geschilderten Rechtproblem - unter Beachtung der von Ihnen angebotenen Vergütung für die anwaltliche Beratung - wie folgt Stellung:
Zu Frage 1: Nein. Alle Rechte und Pflichten aus Eigentum/Erbschaft verbleiben bei der Tochter. Der Gläubiger ist lediglich Inhaber einer titulierten Forderung gegen die Tochter, welche im Grundbuch gesichert wurde und aus welcher er nunmehr, wohl wegen Zahlungsunfähigkeit der Tochter bzw. deren sonstiger Zahlungsunwilligkeit, völlig zu Recht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betreibt, welche sich (auch) gegen den Erbanteil am Hausgrundstück richten können, hier in Form der Zwangsversteigerung.
Zu Frage 1.1: siehe Antwort zu 1.
Zu Frage 1.2: Maßgeblich ist die Höhe der titulierten Schuld der Tochter. Es ist dringend dazu zu raten, die Zwangsversteigerung durch freiwillige Zahlung, ggf. durch Familienangehörige, abzuwenden.
Zu Fragen 2.1 bis 3.3: Das die titulierte Forderung relativ gering ist, spielt keine Rolle. Der Gläubiger darf trotzdem die Zwangsversteigerung betreiben. Das kann auch die Bank nicht verhindern. Diese wird als weiterer Gläubiger mit einer grundbuchlich gesicherten eigenen Forderung jedoch am Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt und erhält ihren Anteil am Versteigerungserlös.
Achtung: Niemand kann zu einem Vergleich gezwungen werden! Als Vergleich bezeichnen Juristen einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.
Ich bedanke mich für das mir entgegen gebrachte Vertrauen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
26. Februar 2013 | 23:03
Sehr geehrter Herr Wundke,
zunächst vielen Dank für die sehr preiswerte Antwort.
Das in letzter Konsequenz mögliche Zwangsversteigerungs-verfahren ist noch nicht eingeleitet -jedenfalls habe ich davon bisher keine Kenntnis.
Ihre Empfehlung zur freiwilligen Zahlung aus der Familie ist grundsätzlich möglich und sollte auch im Interesse des Gläubigers liegen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. Februar 2013 | 08:37
Genau das ist die einzig richtige und sinnvolle Lösung für die von Ihnen geschilderte Situation.