Erbrecht was gehört zur Erbmasse

| 8. Juli 2019 01:03 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Im Zweifel ergibt die ergänzende Testamentsauslegung bei einer Teilungsanordnung des Erblassers eine Ausgleichspflicht der Erben untereinander.

Guten Tag,

ich habe die folgende Frage:

Der Erblasser hat in seinem Testamentes benannt, welcher Erbe welche Flurstücke erhalten soll. Der Erblasser hat nach Erstellung seines Testamentes das Grundstück neu vermessen lassen und in diesem Zusammenhang die Flurstücke (mit neuen Bezeichnungen) neu bilden lassen, so dass die im Testament (es erfolgte keine Korrektur des Testamentes) genannten Flurstücke quasi untergegangen sind. Nun verlangt ein Erbe, dass das Grundstück neu vermessen wird und in die Flurstücke wieder aufgeteilt wird, wie sie im Testament genannt sind. Er verspricht sich dadurch einen größeren Grundstücksteil.

Besitzt er dieses Recht , da die "alten" Flurstücke ja untergegangen? In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die neuen im Testament nicht genannten Flurstücke verteilt werden müssen.

Vielen Dank im Voraus!!!
8. Juli 2019 | 01:41

Antwort

von


(1656)
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E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Erblasser hat in seinem Testament eine Teilungsanordnung bestimmt.

Es fragt sich, ob der Erblasser einen bestimmten Erben bewusst begünstigen wollte, indem er ihm einen Erbteil verschaffen wollte, der einen größeren Wert hat als die Erbteile der Miterben. Wenn das Testament dazu schweigt, ergibt die ergänzende Auslegung eine Teilungsanordnung mit einer Ausgleichungspflicht zulasten des mit dem Gegenstand begünstigten Miterben und zugunsten der übrigen Miterben (Horn, in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage 2019, § 10, Rz. 22 m.w.N.).

Für eine solche Auslegung spricht auch das spätere Verhalten des Erblassers, der das betreffende Grundvermögen neu vermessen ließ. Es gibt die benannten Nachlassgegenstände (Flurstücke) nicht mehr.

Maßgeblich dürfte danach allein die jeweilige Erbquote der Erben sein. Auf bestimmte Flurstücke kam es dem Erblasser nicht in erster Linie an.

Eine "Rückvermessung" kann daher nicht verlangt werden. Der Nachlass ist nach den allgemeinen Regeln aufzuteilen. Selbstverständlich können sich die Erben darauf einigen, die vorhandenen Flurstücke unter sich aufzuteilen und dabei den Mehr- bzw. Minderwert der jeweiligen Flurstücke untereinander auszugleichen. Sie können aber auch die Flurstücke verkaufen und den Erlös unter sich aufteilen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 10. Juli 2019 | 06:43

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