8. Juli 2019
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01:41
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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37085 Göttingen
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Erblasser hat in seinem Testament eine Teilungsanordnung bestimmt.
Es fragt sich, ob der Erblasser einen bestimmten Erben bewusst begünstigen wollte, indem er ihm einen Erbteil verschaffen wollte, der einen größeren Wert hat als die Erbteile der Miterben. Wenn das Testament dazu schweigt, ergibt die ergänzende Auslegung eine Teilungsanordnung mit einer Ausgleichungspflicht zulasten des mit dem Gegenstand begünstigten Miterben und zugunsten der übrigen Miterben (Horn, in: Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Auflage 2019, § 10, Rz. 22 m.w.N.).
Für eine solche Auslegung spricht auch das spätere Verhalten des Erblassers, der das betreffende Grundvermögen neu vermessen ließ. Es gibt die benannten Nachlassgegenstände (Flurstücke) nicht mehr.
Maßgeblich dürfte danach allein die jeweilige Erbquote der Erben sein. Auf bestimmte Flurstücke kam es dem Erblasser nicht in erster Linie an.
Eine "Rückvermessung" kann daher nicht verlangt werden. Der Nachlass ist nach den allgemeinen Regeln aufzuteilen. Selbstverständlich können sich die Erben darauf einigen, die vorhandenen Flurstücke unter sich aufzuteilen und dabei den Mehr- bzw. Minderwert der jeweiligen Flurstücke untereinander auszugleichen. Sie können aber auch die Flurstücke verkaufen und den Erlös unter sich aufteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht