23. Juli 2025
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08:37
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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mit Bundesgerichtshof Urteil vom 19.01.2011 NJW 2011, 1586 ist zwar eine Ausschlagung binnen 6 Wochen nach den §§ 1944 ff. BGB möglich.
Es gibt aber durchaus jüngere Rechtsprechung, die dies für rechtswidrig hält.
Siehe nur https://www.korte-partner.de/erbausschlagung-eines-sozialhilfeempfaengers-sittenwidrig/ .
Dementsprechend ist es wohl das sinnvollste schon zu Lebzeiten Schenkungen an die Kinder durchzuführen bzw. einen damit einhergehend durch Testament enterben zu lassen. Hinsichtlich des Pflichtteils sollte man auf diesen bereits im Vorfeld notariell verzichten. Siehe auch https://www.sozialrechtsiegen.de/sozialhilfe-anspruchsuebergang-erbschaft-ueberleitung-des-pflichtteilanspruchs/ .
Beachten Sie bitte zudem die Erbschafts- / Schenkungssteuern:
https://www.lv1871.de/kindervorsorge/ratgeber/enkelkind/schenkung/
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger