Erbrecht: Miterbe verweigert dem anderen Konteneinsicht

| 4. Dezember 2011 23:32 |
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Erbrecht


Zusammenfassung

Welche Auskunftsrechte hat ein Miterbe gegenüber dem anderen Miterben bezüglich des Nachlasses der Eltern?

Grundsätzlich besteht zwischen Miterben kein Auskunftsanspruch über den Nachlass. Ausnahmen gelten, wenn ein Miterbe als Hausgenosse des Erblassers galt oder Unterlagen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses besitzt. In diesen Fällen hat der andere Miterbe einen Auskunftsanspruch, der notfalls gerichtlich durchgesetzt werden kann. Das Nachlassgericht ist nur für formale Dinge wie die Erteilung des Erbscheins zuständig, nicht aber für die Feststellung des Nachlasses oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Der benachteiligte Miterbe sollte den anderen daher schriftlich unter Fristsetzung zur Auskunft auffordern und ansonsten einen Anwalt mit der Durchsetzung beauftragen, um eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vorzubereiten.

Ein unlängst verstorbenes Elternpaar hat seine beiden Söhne zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Aus geographischen Gründen hatte allerdings nur der eine Sohn in den letzten Jahren Zugang zu den Unterlagen der Eltern (der zweite lebte eine Zeitlang im Ausland). Der zweite Sohn verlangt nun Konteneinsicht, um orientiert zu sein, was und in welcher Höhe er erbt. Ihm ist nicht bekannt, bei welchen Instituten die Eltern Geld angelegt hatten und auch nicht, was an Bar- und Sachvermögen vorhanden ist.

Der Bruder verweigert all diese Auskünfte (die er leicht geben könnte - was entsprechend Streit auslöst) und ist einer gütlichen Einigung unzugänglich (die bisher allerdings nur im privaten Umfeld und ohne Kenntnis der Rechtslage zu erreichen versucht wurde).

Zwei Fragen: (1) auf Basis welcher Bestimmungen (Paragraphen) im Erbrecht kann der Bruder vollständige Aufklärung über die Vermögenslage der Eltern verlangen und sich auch Klarheit darüber verschaffen, ob der vor Ort wohnhafte Erbe in der Zeit nach dem Tod der Eltern Vermögen "beiseite geschafft" hat, um es dem Zugriff durch ihn, den Miterben, zu entziehen?

(2) Welche Schritte bleiben dem benachteiligten Bruder, wenn der andere starrsinnig bleibt? Das Nachlassgericht wirkt nicht so, als ob es sich in dem Fall engagieren wollen würde. Vor einer ohne anwaltliche Hilfe selbst vorgenommenen Anzeige wegen Erbunterschlagung bei der Polizei (was offenbar auch eine Möglichkeit wäre), schreckt der eine Bruder zurück. Raten Sie in jedem Fall zu einem Anwalt, und was könnte der tun? Danke für eine Auskunft!
Sehr geehrter Fragesteller,

ich möchte Ihre Fragen anhand des dargestellten Sachverhaltes und des ausgelobten Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Mehrere Erben bilden eine Erbengemeinschaft in welcher die Mitglieder gleichberechtigt hinsichtlich der Ausübung von Rechten und Pflichten sind. Insofern gibt es grundsätzlich keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Miterben. Dies ändert sich dann, wenn der eine Miterbe entweder als Hausgenosse, also in häuslicher Gemeinschaft lebend, des Erblassers angesehen werden kann oder dieser die Unterlagen die zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses in seinem Besitz hat. Dann hat auch der Miterbe einen Auskunftsanspruch, der sofern er außergerichtlich nicht befriedigt wird, mittels Klage bei Gericht durchgesetzt werden kann.
Das Nachlassgericht ist bei einem Erbfall nur für die Erteilung des Erbscheines und ähnliche Formalien zuständig. Die Feststellung was im Nachlass ist und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gehört nicht zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes, letzterers ist leider wenigen bekannt, insofern ist der Miterbe also gehalten selbst aktiv zu werden.
Insofern sollten Sie den Miterben schriftlich auffordern innerhalb einer Frist von 2-3 Wochen die geforderten Auskünfte zu geben und anderenfalls sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen die Auskunftsansprüche durchzusetzen. Letzteres vor allem da die Auskünfte notwendig sind um überhaupt in die Richtung einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu kommen.
Gerne können Sie hierbei auch mich beauftragen, für eine Information über etwaige Kosten können Sie sich gerne unverbindlich an mich per E-Mail wenden Haberbosch@erbfall.eu


Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Online-Beratung lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grund der von Ihnen geschilderten Sachverhaltsumstände handelt. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung nicht nur unerheblich verändern.
Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch
Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2011 | 00:41

Besten Dank! Können Sie mir auch -wie ursprünglich gefragt- Paragraphen aus dem Gesetzbuch nennen, die den Fall regeln, wenn der eine Miterbe im Besitz der relevanten Unterlagen zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist und dem anderen Miterben den Zugang zu diesen Unterlagen verweigert? Denn ersterer bestreitet die Behauptung des zweiten, es gebe in dem Fall eine Auskunftspflicht, vor allem eine, die sich auf die Kontenbewegungen in der gesamten (nicht nur der jüngsten!) verstrichenen Zeit seit dem Tod der Eltern bezieht.
Falls Paragraphennennung nicht möglich sein sollte, wäre ich dankbar für ein begriffliches Stichwort, das die bloße Behauptung, es gebe in diesem speziellen Fall ein Auskunftsrecht, untermauert.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2011 | 00:59

Sehr geehrte Fragestellerin,


das Auskunftsrecht hinsichtlich der Zeit ab dem Tod ergibt sich aus dem Recht und der Verpflichtung der gemeinschaftlichen Verwaltung aller Miterben $2038 BGB.
Hinsichtlich Unterlagen oder Nachlassgegenständen die sich im Besitz des anderen befinden ergibt sich die Auskunftspflicht aus §2027 BGB, da auch der Miterbe nur Erbschaftsbesitzer ist, zumindest in Höhe des hälftigen ihm nicht zustehenden Teils des Nachlasses.

Ich hoffe Sie haben nun eine Argumentationsgrundlage, bitte vergessen Sie die Fristsetzung nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Haberbosch

Bewertung des Fragestellers 5. Dezember 2011 | 01:06

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