30. November 2009
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14:03
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
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ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass Ihr Ehegatte kein Testament hinterlassen wird und insoweit die gesetzliche Erbfolge maßgeblich ist.
1.
Zunächst ist Bestandteil des Nachlasses Ihres Ehegatten ausschließlich dessen Vermögen. Wenn Ihnen Ihre Mutter etwas hinterlassen hat gehört dies nicht zum Vermögen Ihres Mannes; es sei denn Sie haben Ihrerseits Ihrem Ehegatten einen Teil davon übertragen. Ebenso verhält es sich mit Ihrem übrigen Vermögen.
Bei der Frage des Vermögens Ihres Ehegatten kommt es auch nicht darauf an, auf wessen Konto sich das Vermögen Ihres Ehegatten befindet.
2.
Im Falle des Versterbens Ihres Mannes sperrt die Bank auch keine Konten. Es wird von den Banken teilweise die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Dies gilt jedoch nur für solche Konten, bei denen ausschließlich Ihr Ehegatte verfügungsberechtigt ist. Sind Sie jedoch bereits jetzt berechtigt Transaktionen durchzuführen wird dies durch den Erbfall nicht beeinträchtigt.
3.
Da Ihr Ehegatte 2 Kinder hat, erben die Kinder und Sie zu gleichen Teilen; § 1931 Absatz 4 BGB - also je zu 1/3 des Nachlasses.
Als Erben bilden Sie damit eine Erbengemeinschaft.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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