Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist, dass jeder seinen eigenen Freibetrag hat.
Dass Sie und Ihr Vater jeweils 50% von allem bekommen, ist der Normalfall des § 1931 Absatz 4 BGB für Gütertrennung.
Da Sie im Testament als Alleinerbe der Immobilie stehen, werden Sie zu 100% im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück gehört nur Ihnen. Ihr Vater hat keinen Anspruch auf das Grundstück.
Ob Ihr Vater als Ausgleich dafür das Sparbuch allein bekommt, kann nur durch Auslegung des Testaments festgestellt werden.
Wenn Ihr Vater dadurch, dass Sie die Immobilie bekommen weniger als 1/4 des Nachlasswerts erbt, hat er gegen Sie einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Das bedeutet, Sie müssen Ihm dann den Geldbetrag zahlen, der notwendig ist, damit Ihr Vater 1/4 vom Wert des Nachlasses erhält.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Das macht es natürlich sehr kompliziert.
Mein Vater würde gerne unten im Haus wohnen, ich oben. Auf den Pflichtteil würde mein Vater verzichten.
Wegen Steuern würde ich 10 Jahre im Haus bleiben, aber dürfte dann ja meinem Vater kein Lebenslanges-Wohnrecht einräumen können (weil das dann Miete ist?).
Sehr geehrter Fragesteller,
der Pflichtteilsanspruch verjährt, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht wird. Wenn Sie Ihrem Vater einen Pflichtteil auszahlen, verringert dies den Wert Ihres Erbes. Wenn der Wert des Grundstücks knapp über dem Freibetrag liegt, kann dies dazu führen, dass Sie keine Erbschaftssteuer bezahlen müssen.
Sie können dulden, dass Ihr Vater unten im Haus wohnt, ohne ihm ein offizielles Wohnrecht einzuräumen.
Mit freundlichen Grüßen