Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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gerne beantworte ich Ihre Fragen, wie folgt:
Falls wir hier die gesetzliche Erbfolge haben (kein Testament oder Erbvertrag), dann sind die Söhne Erben der verstorbenen Mutter gem. § 1922 I BGB, gleichgültig ob ein Erbschein vorhanden ist, oder nicht. Damit haften die Söhne auch für die Verbindlichkeiten/Schulden der Mutter.
Ob wiederum ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem damaligen Betreuer besteht, etwa weil dieser die Betreuung nicht ordnungsgemäß geführt hat, steht auf einem anderen Blatt, und kann hier nicht beantwortet werden.
Da aber die Betreuung mit dem Tod endet, sehe ich her tatsächlich die Pflicht der Söhne, die offenen Forderungen zu begleichen, sofern diese begründet sind, was ebenfalls separat geprüft werden müsste.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage verschaffen. Bei Unklarheiten fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Vielen Dank Frau Müller, also wie können wir die Forderung gegenüber der Betreuerin geltend machen? Es kann nicht sein, dass diese einfach ihre Aufgaben im zuständigen Zeitraum vernachlässigt und die Erben, für die Versäumnisse gerade stehen müssen.
mfg
Zunächst einmal müsste Einsicht in die Betreuungsakte genommen werden, um zu prüfen, ob und wenn ja welche Fehler der Betreuerin nachzuweisen sind. wenn das Betreuungsgericht die Abrechnungen jeweils abgesegnet hat, könnte dies schwierig sein, aber eben nicht aussichtslos. Dann ist zu prüfen, ob die jetzt geltend gemachten Forderungen berechtigt sind, und ob diese evtl. hätten vermieden werden können, wenn die Betreuerin ordnungsgemäß gehandelt hätte. Sie sollten sich ggf. anwaltliche Unterstützung holen.
Mit freundlichen Grüßen,
RAin Müller