13. August 2011
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08:57
Antwort
vonRechtsanwalt Heiko Tautorus
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Erstellung des Testaments:
Der Erblasser kann nach dem BGB die Form des öffentlichen (notariellen) Testaments oder des eigenhändigen (handschriftlichen) Testaments wählen. Dazu gibt es noch Nottestament, die aber nicht in Frage kommen, wegen der drei monatigen Frist nach § 2252 BGB.
Das eigenhändige Testament § 2247 BGB hat folgende Voraussetzungen:
*§ 2247 Abs. 1 BGB eigenhändige geschrieben und unterschrieben (komplett!!)
(Empfehlung: mit Zeugenunterschrift)
*§ 2247 Abs. 2 BGB Zeit (Datum) und Ort
(Empfehlung: Schreiben Sie das Land dazu, auch für die Zeugenunterschrift)
*§ 2247 Abs. 3 BGB Unterschrift mit Vornamen und Familienname)
(Empfehlung dazu Geburtsdatum + Geburtsort und gegebenenfalls Geburtsname, dass kann auch im "Text" des Testamentes stehen)
Die Unterschrift soll das Testament "abschließen", also nichts darunter anfügen, das könnte zu Missverständnissen führen.
Das öffentliche Testament:
(für Sie auf den Philippinen am sinnvollsten)
Nach § 2232 BGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 KonsG (Konsulargestz) ist der deutsche Konsul berechtigt, ein Testament notariell zu beurkunden.
Sie brauchen ihm dazu nur ein Schriftstück zu überreichen, dass Ihren letzten Willen enthält. Oder erklären Ihren letzten Willen zur Niederschrift.
(Empfehlung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Zeit zu sparen, übergeben! PERSÖNLICH Sie dem Konsulat ein eigenhändiges Testament.
Inhalt des Testaments:
Sie können jede Person als Erben einsetzen oder das Erbe entziehen.
Sie können gesetzliche Erben auf Ihren Pflichtteil (§2338 BGB) beschränken und unter Bedingungen auch diesen Pflichtteil (§ 2333 BGB) entziehen.
Die Entziehung und Beschränkung sind nach § 2336 BGB zu begründen und zu beweisen.
Da dies unter Umständen schwierig ist bzw. die gesetzlichen Voraussetzungen fehlen, verbleit der gesetzliche Pflichtteil (nur in Geldeswert) beim Pflichtteilberechtigten.
Pflichtteilsberechtigte sind Abkömmlinge (§ 2303 Abs.1 BGB), Eltern und Ehegatten (§2303 Abs. 2 BGB).
Dabei ist zu beachten, dass der hälftige gesetzliche Erbteil wegen § 2305 BGB in Geldeswert nicht unterschritten werden kann.
Sie können einen Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB) bestimmen.
(Empfehlung mehrere Testamentsvollstrecker in Rangfolge mit am Ende dem Nachlassgericht aufnehmen)
Sicherung des Testaments:
Durch den Konsul wird das Testament beim Amtsgericht in Berlin Schöneberg hinterlegt/verwahrt (§ 11 Abs. 2 KonsG in Verbindung mit §§34, 34a BeurkG und § 342 FamFG).
Änderungen:
Am Besten sind Änderungen durch Widderruf des früheren Testaments durch Errichtung eines neuen Testaments (§ 2258 BGB) durch zu führen. Falls ein späteres Testament "verloren" geht oder anders widerrufen wird, lebt das alte wieder auf.
Deutsches Recht:
Vereinbaren Sie deutsches Recht in Ihrem Testament.
Damit ist zumindest gewährleistet, dass alles Vermögen in Deutschland diesem Testament unterliegt. Diese Nachlassspaltung ist wahrscheinlich.
Ob auch Ihr philippinisches Erbvermögen durch deutsches Recht geregelt werden kann, unterliegt dem Philippinischen Internationalen Privatrecht.
Auf den Philippinen kann ein Ausländer gemäß Art. 817 CC (Civil Code der Philippinen) ein Testament wirksam nach seinem Heimatrecht oder dem philippinischen Recht errichten.
Ob diese Aussage aktuellem Recht entspricht, müssen Sie sicherheitshalber einen Anwalt vor Ort fragen. Möglicherweise kann das deutsche Konsulat ebenfalls rechtssicher Auskunft erteilen.
Fragen:
"Wer kann das bitte organisieren, zu welchen Konditionen und das in Deutschland und in den Philippinen?"
Sie können das s.o. in den Philippinen selbst regeln.
Der Testamentsvollstrecker kann nach § 2221 BGB eine angemessene Vergütung beanspruchen. Sie können das im Testament regeln. Am Besten Zahlung aus der Erbmasse.
"Wenn der Testamentsvollstrecker nun in Deutschland ist, wie wird er von meinem Ableben in den Philippinen erfahren und wieweit kann er auch auf den Philippinen die Bankangelegenheiten und Verteilung regeln und/oder auch umgekehrt?"
Der Testamentsverwalter benötigt Ihre Sterbeurkunde. Dafür müssten Sie Sorge tragen. Der Testamentsvollstrecker in Deutschland ist dann mittels Testament (hinterlegt beim Amtsgericht in Berlin) und Sterbeurkunde ausreichend legitimiert.
Die Philippinischen Angelegenheiten bedürfen der Klärung nach philippinischen Recht.
"Muss das Testament handschriftlich verfasst werden oder geht auch PC?"
siehe oben, PC-Schreiben geht nur über Konsulat, hat aber seine Nachteile.
"Wie können Aktualisierungen vorgenommen werden?"
siehe oben
Empfehlung: Fertigen Sie sich eine Kopie, damit Ihnen später bei Änderungen der Inhalt des alten Testaments erinnerlich ist.
"Wieweit ist die Deutsche Botschaft in Manila involviert?"
Zu Ihrer Sicherheit, empfehle ich dies.
Für die Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments ist das Konsulat nicht notwendig. Sie haben jedoch dann selbst Sorge zu tragen, dass das Testament von den Erben genutzt werden kann
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Heiko Tautorus