vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt eine transmortale Vollmacht, also eine solche, die zu Lebzeiten bereits begründet wurde und über den Tod hinaus Gültigkeit haben soll, in dem Umfang, in dem Sie eingeräumt worden ist.
Sollte die Nachlasserin also eine Generalvollmacht für alle Vermögensbelange eingeräumt haben, so gilt diese grundsätzlich auch weiter in diesem vollen Umfang.
Zu beachten ist allerdings, dass der Gesetzgeber einer Kollision von Generalvollmacht und Interessen des/der Erben einen Riegel vorgeschoben hat: Es ist den Erben daher möglich, die Vollmacht zu widerrufen, wenn durch deren Gebrauch das Erbe gefährdet oder dessen Erhalt vereitelt werden könnte. Ein "Entzug" des Erbes durch einen der Bevollmächtigten ist damit ausgeschlossen.
Was die Meinungsbildung angeht, so verstehen Sie die Vollmacht jedoch korrekt: Dem ältesten Geschwisterteil soll hier im Konfliktfall das "letzte Wort" zukommen, was auch so gehandhabt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bedeutet das, dass der Älteste in diesem Fall entscheiden könnte, dass mehrere Immobilien im Paket an einen Käufer verkauft werden sollen, statt an einzelne Käufer. (Hintergrund ist die 3-Objekte-Regel, die Steuern auf den Veräußerungserlös ab mehr als 3 Immobilien-Transaktionen in 5 Jahren fällig werden läßt).
Könnten Sie mir zu Ihrer Stellungnahme auch §§ / Verweise benennen?.
Ein "Entzug" des Erbes ist übrigens nicht beabsichtigt. Was könnte aber als Gefährdung bzw. Vereitelung des Erhalts des Erbes gesehen werden? Wo ist da sozusagen der kritische Punkt?
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Um Missverständnisse zu vermeiden, konkretisiere ich meine Aussage gerne wie folgt:
Ein Widerruf der Vollmacht ist jederzeit möglich, es muss dazu kein besonderer Fall eintreten oder bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Ich hatte erher versucht, typische Beispiels und Fallgruppen zu benennen, bei denen dies regelmäßig ansteht.
Dass eine Vollmacht im Regelfall über den Tod hinausgeht, widerrufbar ist und dies zu den Belangen der Nachlassverwaltung durch die Erben gehört, ergibt sich aus den §§ 168 Satz 1, 672 Satz 1, 675, 2038 BGB.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es juristisch umstritten ist, ob der Widerruf von allen Erben gemeinschaftlich ausgeübt werden muss oder ob es ausreicht, wenn nur einer widerruft. Im Zweifelsfall wird eine gemeinsame Lösung also die einzig sichere Variante darstellen. Sofern also keine Einigkeit über den Verkauf der Immobilien erzielt werden können sollte, stünde die Erbauseinandersetzung an. Hier wären die Belange der Erben eindeutig inhaltlich betroffen, so dass ein Bevollmächtigter nicht mehr "über deren Köpfe hinweg" handeln kann.
Ich wünsche Ihnen eine rasche und friedliche Klärung der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin