19. Januar 2025
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11:20
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
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1. **Nutzungsentgelt**: Da eine Schwester die Immobilie bewohnt und die anderen Geschwister keinen Nutzen daraus ziehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die bewohnende Schwester eine Nutzungsentschädigung an die anderen Geschwister zahlt. Diese Entschädigung sollte sich an der ortsüblichen Miete orientieren. Die Erbengemeinschaft kann dies durch Mehrheitsbeschluss regeln, und wenn keine Einigung erzielt wird, kann dieser Anspruch notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.
2. **Kostenbeteiligung**: Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sind verpflichtet, sich an den laufenden Kosten der Immobilie zu beteiligen, wie z.B. Grundsteuer und Instandhaltungskosten. Die bewohnende Schwester sollte jedoch die Kosten, die durch ihre alleinige Nutzung entstehen, wie z.B. Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung), selbst tragen.
3. **Reparaturkosten**: Die Kosten für notwendige Reparaturen an der Immobilie sind von der Erbengemeinschaft zu tragen. Auch hier sollten die Geschwister gemeinsam entscheiden, welche Reparaturen durchgeführt werden und wie die Kosten aufgeteilt werden.
4. **Rechte der Geschwister**: Die Geschwister, die nicht in der Immobilie wohnen, haben das Recht, eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu verlangen. Sie können eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordern, was bedeutet, dass die Immobilie verkauft oder einer der Geschwister ausgezahlt wird. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann eine Teilungsversteigerung der Immobilie in Betracht gezogen werden.
5. **Vorgehen**: Es wäre ratsam, dass die Geschwister versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, möglicherweise durch eine notarielle Vereinbarung, die die Nutzung und die Kostenverteilung regelt. Sollte dies nicht möglich sein, können die nicht bewohnenden Geschwister rechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche durchzusetzen.
Insgesamt ist es wichtig, dass die Geschwister gemeinsam eine Lösung finden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Wenn dies nicht möglich ist, stehen rechtliche Mittel zur Verfügung, um die Ansprüche der nicht bewohnenden Geschwister durchzusetzen.