Erbengemeinschaft bezüglich Immobilie

19. Januar 2025 10:52 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Guten Tag,

drei Geschwister erben gemeinsam eine Immobilie. Eine Schwester bewohnt diese Immobilie. Außerdem wohnen dort noch zwei Andere. Diese sind nicht erbberechtigt und zahlen keine Miete.
Die Immobilie hat drei eigenständige Wohnungen.
Die anderen zwei Geschwister erhalten von dieser Immobilie nichts. Trotzdem verlangt die Schwester von ihnen sich an den Kosten der Immobilie zu beteiligen, z.B. Grundsteuer.
Müsste die Schwester nicht wenigstens eine Art Nutzungsentgelt monatlich an ihre Geschwister zahlen bzw. die Geschwister auszahlen? Die Schwester bestimmt alles allein bezugnehmend auf die Immobilie.
Nächstes Problem ist, wer zahlt, wenn an der Immobilie was zu reparieren ist?

Was können die Geschwister rechtlich geltend machen?

Schriftlich wurde nichts vereinbart.
Die Mutter der drei Geschwister ist 2020 verstorben. Der Vater ist schon länger verstorben.

19. Januar 2025 | 11:20

Antwort

von


(296)
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
In der beschriebenen Situation handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, die aus den drei Geschwistern besteht. Diese Erbengemeinschaft ist gemeinschaftlich Eigentümer der Immobilie, und alle Entscheidungen bezüglich der Immobilie sollten grundsätzlich gemeinsam getroffen werden. Hier sind einige rechtliche Aspekte, die in Ihrer Situation relevant sind:



1. **Nutzungsentgelt**: Da eine Schwester die Immobilie bewohnt und die anderen Geschwister keinen Nutzen daraus ziehen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die bewohnende Schwester eine Nutzungsentschädigung an die anderen Geschwister zahlt. Diese Entschädigung sollte sich an der ortsüblichen Miete orientieren. Die Erbengemeinschaft kann dies durch Mehrheitsbeschluss regeln, und wenn keine Einigung erzielt wird, kann dieser Anspruch notfalls gerichtlich geltend gemacht werden.



2. **Kostenbeteiligung**: Alle Mitglieder der Erbengemeinschaft sind verpflichtet, sich an den laufenden Kosten der Immobilie zu beteiligen, wie z.B. Grundsteuer und Instandhaltungskosten. Die bewohnende Schwester sollte jedoch die Kosten, die durch ihre alleinige Nutzung entstehen, wie z.B. Verbrauchskosten (Strom, Wasser, Heizung), selbst tragen.



3. **Reparaturkosten**: Die Kosten für notwendige Reparaturen an der Immobilie sind von der Erbengemeinschaft zu tragen. Auch hier sollten die Geschwister gemeinsam entscheiden, welche Reparaturen durchgeführt werden und wie die Kosten aufgeteilt werden.



4. **Rechte der Geschwister**: Die Geschwister, die nicht in der Immobilie wohnen, haben das Recht, eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zu verlangen. Sie können eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft fordern, was bedeutet, dass die Immobilie verkauft oder einer der Geschwister ausgezahlt wird. Wenn keine Einigung erzielt wird, kann eine Teilungsversteigerung der Immobilie in Betracht gezogen werden.



5. **Vorgehen**: Es wäre ratsam, dass die Geschwister versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden, möglicherweise durch eine notarielle Vereinbarung, die die Nutzung und die Kostenverteilung regelt. Sollte dies nicht möglich sein, können die nicht bewohnenden Geschwister rechtliche Schritte einleiten, um ihre Ansprüche durchzusetzen.



Insgesamt ist es wichtig, dass die Geschwister gemeinsam eine Lösung finden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt. Wenn dies nicht möglich ist, stehen rechtliche Mittel zur Verfügung, um die Ansprüche der nicht bewohnenden Geschwister durchzusetzen.


ANTWORT VON

(296)

Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
Tel: +4955149208757
Web: https://www.msadvocate.net
E-Mail: mathiasschulze@me.com
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Vertragsrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Vereins- und Verbandsrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Nachbarschaftsrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Existenzgründungsberatung
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119054 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Eine so ausführliche und schnelle Beantwortung ist mehr als lobenswert. Keine Rückfrage notwendig. ...
5,0/5,0
Vielen Dank für die schnelle und nachvollziehbare Erläuterung. ...
5,0/5,0
Wow hätte Noenals gedacht das ein Fremder Mensch für wenig Geld hier mir so Hilft vielen Dank. ...