20. März 2025
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14:57
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
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vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu betrachten. Zunächst ist die Frage, ob Ihrer Mutter eine Täuschung oder Irreführung in rechtlichem Maße vorzuwerfen ist. Eine Täuschung im rechtlichen Sinne würde voraussetzen, dass Ihre Mutter absichtlich falsche Informationen weitergegeben hat, um die Entscheidung Ihrer Geschwister zu beeinflussen. Wenn sie jedoch selbst von der Überschuldung ausgegangen ist und dies lediglich weitergegeben hat, könnte dies nicht als arglistige Täuschung angesehen werden. Die Geschwister hätten sich grundsätzlich selbst über die tatsächliche Situation des Nachlasses informieren müssen.
Was Ihre Ausschlagung betrifft, so ist es notwendig, dass die Ausschlagungserklärung formgerecht und fristgerecht beim Nachlassgericht eingereicht wurde. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, auch wenn Sie eine falsche Angabe gemacht haben, da es auf die objektive Einhaltung der Ausschlagungsfrist ankommt. Ob Ihnen jedoch dafür der Nachweis gelingt, kann von hier nicht beurteilt werden.
Durch Ihre falsche Angabe könnten sich damit gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig gemacht haben. Insgesamt können falsche Angaben gegenüber dem Nachlassgericht auch den Straftatbestand des Betruges erfüllen . Dafür müssten Sie aber vorsätzlich gehandelt haben.
Sollten Sie aufgrund der neuen Informationen nun doch das Erbe annehmen wollen, sollten sie so schnell wie möglich, Ihre Ausschlagung anfechten; § 1954 BGB. Die Frist beträgt grundsätzlich 6 Wochen ab Kenntnis der wahren Umstände.
Aufgrund des möglichen Wertes des Nachlasses rate ich Ihnen oder Ihrer Mutter dazu einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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