Erbe ausgeschlagen wegen Täuschung

20. März 2025 13:56 |
Preis: 70,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Tag,
nachdem meine Grosstante verstorben ist, erhielt meine Mutter ( meine Oma als Schwester der Grosstante ist verstorben ) die Info vom Nachlassgericht über den Erbfall. Da mein Onkel ( Bruder meiner Mutter ) das Erbe bereits ausgeschlagen hatte, hat meine Mutter sich auf den Vermerk "Überschuldung der Erblasserin" verlassen und das Erbe ebenso ausgeschlagen. Damit wurden dann meine drei Geschwister und ich angeschrieben und wir haben das Erbe ebenso ausgeschlagen. Meine Schwester hat meine minderjährige Nichte begleitet und ebenso notariell auf das Erbe verzichtet.

Nun wurden die Kosten für die Ausschlagung berechnet. Es steht ein Nachlasswert von 986.231,98 € zu buche.

Meine Geschwister sind nun der Meinung, dass sie von meiner Mutter getäuscht wurden, da diese im Vorfeld telefonisch von der Erbausschlagung berichtete und den Grund des Bruders anführte "Überschuldung des Erblassers".

Ich habe bemerkt, dass mir die Erbangelegenheit / Todesmitteilung am 02.09.23 mitgeteilt wurde.
Das Amtsgericht hat mich mit Datum vom 27.09.23 vom Erbrecht in Kenntnis gesetzt.
Die Ausschlagung erfolgte am 30.10.23 durch mich beim Amtsgericht.

Meine Fragen sind :
Ist meiner Mutter hier tatsächlich eine Täuschung oder Irreführung in rechtlichem Masse vorwerfbar ?
Können mir Konsequenzen drohen weil ich am 30.10.23 im Termin bei der Ausschlagung angegeben habe, erst durch Schreiben vom Gericht von der Erbschaft Kenntnis erlangt zu haben, obwohl dies am 02.09.23 erfolgte ? Ist die Ausschlagung damit trotzdem bindend ?

Meine Geschwister möchten rechtlich vorgehen aber ich sehe für mein empfinden keinen Grund hierfür, denn die Aussage meiner Mutter ist doch nicht bindend. Man hätte sich doch selber einen Überblick verschaffen müssen/können.

Danke für eine Antwort.
20. März 2025 | 14:57

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
Web: https://hauptstadtanwalt.de/
E-Mail: info@RA-Bordasch.de
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. In Ihrem Fall gibt es mehrere rechtliche Aspekte zu betrachten. Zunächst ist die Frage, ob Ihrer Mutter eine Täuschung oder Irreführung in rechtlichem Maße vorzuwerfen ist. Eine Täuschung im rechtlichen Sinne würde voraussetzen, dass Ihre Mutter absichtlich falsche Informationen weitergegeben hat, um die Entscheidung Ihrer Geschwister zu beeinflussen. Wenn sie jedoch selbst von der Überschuldung ausgegangen ist und dies lediglich weitergegeben hat, könnte dies nicht als arglistige Täuschung angesehen werden. Die Geschwister hätten sich grundsätzlich selbst über die tatsächliche Situation des Nachlasses informieren müssen.

Was Ihre Ausschlagung betrifft, so ist es notwendig, dass die Ausschlagungserklärung formgerecht und fristgerecht beim Nachlassgericht eingereicht wurde. Dies ist bei Ihnen nicht der Fall, auch wenn Sie eine falsche Angabe gemacht haben, da es auf die objektive Einhaltung der Ausschlagungsfrist ankommt. Ob Ihnen jedoch dafür der Nachweis gelingt, kann von hier nicht beurteilt werden.

Durch Ihre falsche Angabe könnten sich damit gegenüber Dritten schadensersatzpflichtig gemacht haben. Insgesamt können falsche Angaben gegenüber dem Nachlassgericht auch den Straftatbestand des Betruges erfüllen . Dafür müssten Sie aber vorsätzlich gehandelt haben.

Sollten Sie aufgrund der neuen Informationen nun doch das Erbe annehmen wollen, sollten sie so schnell wie möglich, Ihre Ausschlagung anfechten; § 1954 BGB. Die Frist beträgt grundsätzlich 6 Wochen ab Kenntnis der wahren Umstände.

Aufgrund des möglichen Wertes des Nachlasses rate ich Ihnen oder Ihrer Mutter dazu einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen.


Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.

Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, einen ersten rechtlichen Überblick verschafft zu haben.

Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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