9. Juli 2015
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22:40
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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wenn Sie das Erbe ausgeschlagen haben, sind Sie auch nicht mehr anspruchsberechtigt. Das wären nur die Erben, die in die Rechte und Pflichten eintreten.
Es reicht also aus, der Rentenversicherung die Ausschlagung mitzuteilen. Weitere Schritte sind nicht notwendig.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt