Sehr geehrter Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Eine Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben besteht nur unter gewissen Voraussetzungen. Die Erb-Ausgleichung nach § 2050 Abs. 3 BGB setzt voraus, dass der Erblasser bei der Zuwendung eine Ausgleichung angeordnet hat. Die Ausgleichung geht dann so von statten, dass der zu Lebzeiten zugewendete Betrag dem Nachlass zugerechnet wird und dann von dieser Berechnungsgrundlage aus die entsprechenden Anteile ermittelt werden. Beispiel: Nachlass: 100.000,-, drei Erben, ein Erbe hat zu Lebzeiten Zuwendung über 20.000,- erhalten. Berechnungsgrundlage sind daher 120.000 €/3= 40.000,- pro Erbe. Bei dem Begünstigten werden 20.000,- angerechnet, sodass er noch 20.000,- erhält und die anderen jeweils 40.000,- erhalten.
Daneben gibt es noch eine Pflichtteilsausgleichung nach § 2315 BGB die für die Berechnung des Pflichtteiles auf den Nachlass zuzüglich der zu Lebzeiten separat zugewendeten Vermögenswerte abstellt.
Im vorliegenden Fall geht es aber offenbar nicht um eine Zuwendung sondern um einen Kauf. Bei einem Kauf fließt in das Vermögen des Verkäufers, hier Erblasser, ein Äquivalent, also ein Gegenwert, für den gekauften Gegenstand, hier den Eigentumsanteil. Somit ist hier für eine Ausgleichung kein Raum.
Allerdings spricht die Höhe des jetzigen Erb-Anteiles dafür, dass bereits eine Anrechnung erfolgt ist, was wiederum gegen einen Kaufvertrag spricht. Bitte nutzen Sie gegebenenfalls die Nachfragefunktion um den Sachverhalt noch einmal deutlicher darzustellen.
Unabhängig von der Frage ob es Ausgleichsansprüche gibt, ist es rechtlich so, dass die erhaltenen Zuwendungen Vermögen des Begünstigten sind und bleiben. Sie werden nicht Bestandteil des Nachlasses. Die Ausgleichungspflicht ist nicht auf einen Geldanspruch gerichtet, sondert findet statt im Rahmen der Auseinandersetzung. Sie ist eine Berechnungsregel für die Teilung der Erbengemeinschaft.
An der grundbuchlichen Eigentümerstellung des A ändert sich daher nichts, egal wie hoch sein Eigentumsanteil ist. Die übrigen Miterben, die ebenfalls als Erbengemeinschaft Eigentümer von einem Anteil des Objektes sind, könnten lediglich eine Teilungsversteigerung beantragen. Das Recht eines jeden Miteigentümers eine Teilungsversteigerung zu beantragen ist Ausfluss des Gemeinschaftsrechtes (§§ 749, 753 BGB).
Bei der Teilungsversteigerung wird das gesamte Grundstück, also die Anteile der Teilhaber versteigert. Hierfür gelten die Regelungen des Zwangsversteigerungsgesetzes. Im Rahmen der Teilungsversteigerung kann jeder für das Grundstück bieten und dieses erwerben. Also kann auch einer der Eigentümer mitbieten. Dabei ist zu beachten, dass ein solcher Eigentümer auch seinen eigenen Anteil zunächst mit bezahlt, da er das ganze Objekt bezahlen muss. Die Teilungsversteigerung regelt nicht das Innenverhältnis der Eigentümer. Dies muss für die Erlösverteilung des Gesamterlöses geklärt sein. Eine Klärung kann bei Streit unter den Miteigentümern nur im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahrens erfolgen.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass im Falle eines Kaufs durch einen späteren Miterben keine Zurechnung und Ausgleichung erfolgt. Sollte der Kaufpreis noch nicht gezahlt sein, so hat die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Sollte es kein Kauf, sondern eine Zuwendung gewesen sein, dann kommt eine Zurechnung auf den Nachlass nur in Betracht wenn der Erblasser dies angeordnet hat. Dies alles ändert nichts an der Eigentümerstellung. Diese Eigentümerstellung eines Miterben kann von den übrigen Erben zwangsweise nur über eine Teilungsversteigerung angetastet werden. Hier kann jeder, auch die Alt-Eigentümer, bieten. Die Frage der Erlösverteilung wird in der Teilungsversteigerung nicht geklärt, sondern muss bei Streit gegebenenfalls noch einmal gerichtlich geklärt werden.
Bitte beachten Sie, dass die vorliegende Beantwortung Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geben soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, bei der insbesondere auch Unterlagen eingesehen werden können, nicht ersetzen.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüße