Erbe, Schenkungen, Inflationsausgleich

6. Oktober 2013 20:16 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir sind drei Geschwister. Es wurden von den Eltern an die beiden älteren Geschwister mehrere Schenkungen in den 70 er und 80 er Jahren durchgeführt. Alle Schenkungen wurden schriftlich festgehalten und von den Eltern und Beschenkten bestätigt.

Der jüngere Bruder wohnt seit über 10 Jahren mietfrei in einem Haus, welches den Eltern gehört. Er hat dieses Haus unter Einsatz seiner Arbeitskraft renoviert.

Beide Eltern leben noch. Sie wollen das Erbe an die Kinder gleichmäßig und gerecht verteilen und sie wollen, dass die bereits ausgeführten Schenkungen beim Erbe mit eingerechnet werden.

Fragen:
Wären diese Schenkungen verjährt? Können die Eltern jetzt noch dokumentieren, dass diese Schenkungen beim Erbe noch berücksichtigt werden?

Muss im Erbfall der Inflationsindex für die bereits geleisteten Schenkungen einberechnet werden?

Erfolgt das nach dieser Formel:
(Schenkungsbetrag 1) x (Index zum Zeitpunkt des Erbes) : (Index zum Zeitpunkt der Schenkung 1) = (durch Inflationsausgleich bereinigter Schenkungsbetrag)

Inwieweit ist das mietfreie Wohnen einzurechnen, abzüglich der Eigenleistung beim Renovieren.

Grüße
6. Oktober 2013 | 21:59

Antwort

von


(111)
Marburger Straße 5
10789 Berlin
Tel: 030 48625802
Web: https://www.nadiraschwili.de
E-Mail: office@nadiraschwili.de

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Sofern Ihre Eltern eine gleiche Aufteilung des Erbes unter den Erben wünschen, so kann dies selbstverständlich testamentarisch verfügt werden. Eine Anrechnung von Schenkungen erfolgt nur für Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall, daher scheidet vorliegend nach Ihren Schilderungen eine gesetzliche Anrechnung der Schenkungen aus. Der Anrechnungswert reduziert sich mit jedem Jahr das nach der Schenkung vergeht um 10%.

Auch bei der von Ihnen geschilderte mietfreie Überlassung der Wohnung wird nicht von einer Schenkung im Sinne der gesetzlichen Regelungen auszugehen sein. Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassungen können freigebige Zuwendungen sein, die zu einer Bereicherung des Berechtigten führen, dies ist jedoch bei der bloßen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung selten der Fall. Des Weiteren kommt bei Ihnen zusätzlich hinzu, dass eine Gegenleistung für das mietfreie Wohnen erbracht wurde, und zwar die Renovierung. Es kann daher nicht von Unentgeltlichkeit gesprochen werden.

Alle weiteren Gestaltungsoptionen bzgl. möglicher Berücksichtigungen bei der Verteilung des Erbes wie von Ihnen skizziert, liegen im freien Ermessen der Erblasser, also Ihrer Eltern. Auf Grund der gesetzlichen Testierfreiheit können sie diese Anrechnungen, Verteilungen u.ä. so vornehmen wie sie es selbst wünschen. Es existieren dafür keine gesetzlichen Vorgaben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt


Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

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