6. Oktober 2013
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21:59
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern Ihre Eltern eine gleiche Aufteilung des Erbes unter den Erben wünschen, so kann dies selbstverständlich testamentarisch verfügt werden. Eine Anrechnung von Schenkungen erfolgt nur für Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall, daher scheidet vorliegend nach Ihren Schilderungen eine gesetzliche Anrechnung der Schenkungen aus. Der Anrechnungswert reduziert sich mit jedem Jahr das nach der Schenkung vergeht um 10%.
Auch bei der von Ihnen geschilderte mietfreie Überlassung der Wohnung wird nicht von einer Schenkung im Sinne der gesetzlichen Regelungen auszugehen sein. Gebrauchs- oder Nutzungsüberlassungen können freigebige Zuwendungen sein, die zu einer Bereicherung des Berechtigten führen, dies ist jedoch bei der bloßen Gebrauchsüberlassung einer Wohnung selten der Fall. Des Weiteren kommt bei Ihnen zusätzlich hinzu, dass eine Gegenleistung für das mietfreie Wohnen erbracht wurde, und zwar die Renovierung. Es kann daher nicht von Unentgeltlichkeit gesprochen werden.
Alle weiteren Gestaltungsoptionen bzgl. möglicher Berücksichtigungen bei der Verteilung des Erbes wie von Ihnen skizziert, liegen im freien Ermessen der Erblasser, also Ihrer Eltern. Auf Grund der gesetzlichen Testierfreiheit können sie diese Anrechnungen, Verteilungen u.ä. so vornehmen wie sie es selbst wünschen. Es existieren dafür keine gesetzlichen Vorgaben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, Rechtsanwaltt
Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht