12. Oktober 2024
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16:46
Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Schulze
Geismarlandstr 17b
37083 Goettingen
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E-Mail: mathiasschulze@me.com
1. **Verlust von Verhandlungsmacht**: Wenn A bereits einen Teil des Nachlasses erhalten hat, könnte B weniger geneigt sein, bei der Verteilung des Hauses Kompromisse einzugehen. A könnte dadurch an Verhandlungsmacht verlieren.
2. **Steuerliche Bewertung**: Die Aufteilung des unstrittigen Vermögens könnte steuerliche Auswirkungen haben, insbesondere wenn die Werte der Vermögensgegenstände unterschiedlich bewertet werden. Eine ungleiche Verteilung könnte als Schenkung gewertet werden, was zusätzliche Steuerpflichten auslösen könnte.
3. **Rechtliche Bindung**: Eine vorzeitige Einigung über Teile des Nachlasses könnte rechtlich bindend sein und spätere Ansprüche von A auf eine andere Verteilung des Hauses erschweren.
4. **Teilauseinandersetzung**: Eine Teilauseinandersetzung könnte den Prozess der vollständigen Erbauseinandersetzung verkomplizieren, insbesondere wenn es später zu Streitigkeiten über die Bewertung oder Verteilung des Hauses kommt.
Es wäre ratsam, die Einigung schriftlich festzuhalten und sicherzustellen, dass beide Parteien die Bedingungen klar verstehen, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.