21. April 2018
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10:37
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben ja fristgerecht und formwirksam ausgeschlagen, woraufhin ein Nachlasspfleger bestellt wurde, da offenbar auch keine weiteren gesetzlichen Erben nach Ihnen vorhanden sind. Insofern geht das Nachlassgericht gegenwärtig offenbar von einer wirksamen Ausschlagung aus. Ich würde die Frage der Annahme der Erbschaft aufgrund der Anweisung an das Bestattungsinstituts daher nicht gegenüber dem Nachlasspfleger thematisieren.
Es ist eine häufige Frage, ob bestimmte Handlungen der gesetzlichen Erben unmittelbar nach dem Erbfall bereits eine Annahme der Erbschaft bedeuten. Es gibt hier naturgemäß keine klaren Abgrenzungsregeln. Sicher ist, dass jemand eine Erbschaft durch schlüssiges Verhalten bereits annehmen kann, wenn er sich wie ein Erbe aufführt und Verfügungen über Erbschaftsgegenstände vornimmt und im Rechtsverkehr wie ein Rechtsnachfolger gegenüber Dritten auftritt.
Diese Schwelle halte ich in Ihrem Fall nicht für überschritten, so dass die Ausschlagung aus meiner Sicht wirksam war. Die Bestattung fällt nach öffentlich rechtlichen Vorschriften in Ihre Zuständigkeit, so dass das Verhalten gegenüber dem Bestattungsinstitut nicht nur berechtigt sondern Sie dazu sogar verpflichtet waren. Rechtsgeschäftliche Handlungen gegenüber dem Bestattungsinstitut konnten daher meines Erachtens nicht zu einer konkludenten Annahme der Erbschaft führen. Darunter sollte dann auch die Anweisung hinsichtlich der Versicherung sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht