28. Juni 2015
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13:00
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Der Sachverhalt, den Sie hier schildern, ist nicht ganz klar und vor allen Dingen mißverständlich. Deshalb sage ich kurz, wie sich die Sachverhaltsdarstellung liest:
Nach dem Tod der Mutter sind deren drei Kinder Erben geworden. Das folgt aus einem Schreiben des Nachlaßgerichts. Die drei Kinder erben nach diesem Schreiben zu je einem Drittel.
Jetzt wurde, wohl nach dem Schreiben des Gerichts, ein Testament aufgefunden. Was in dem Testament bezüglich der Regelung des Nachlasses steht, sagen Sie nicht. Also gehe ich davon aus, daß alle drei Kinder, also Sie und Ihre Brüder zu Erben eingesetzt worden sind und zwar - mangels anderslautender Angaben - zu gleichen Teilen.
Aus dem Testament geht ferner hervor, daß eine Immobilie zum Nachlaß gehört.
2.
Dies vorausgesetzt, ergibt sich Folgendes:
Sie und Ihre Brüder sind zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt mit der Folge, daß die Erben eine sog. ungeteilte Erbengemeinschaft bilden. Solange die Erbengemeinschaft besteht, können alle Erben nur gemeinsam über den Nachlaß verfügen. Um diesen Zustand zu beenden, muß die Erbengemeinschaft aufgehoben werden.
Daß geschieht dergestalt, daß das Barvermögen zwischen den Erben zu je einem Drittel aufgeteilt wird. Schwieriger ist die Teilung des Hausgrundstücks, da man das Haus nicht wie einen Kuchen in drei Teile "zersägen" kann. Folglich müssen sich die Erben darüber verständigen, wie mit der Immobilie weiter verfahren werden soll.
So können sich die Erben dahingehend verständigen, das Haus zu verkaufen und den Erlös aufzuteilen. Natürlich kann man sich auch dahingehend einigen, daß ein Erbe das Haus übernimmt und die Miterben auszahlt. Verständigen müßte man sich in diesem Fall aber auch über den aktuellen Verkehrswert der Liegenschaft.
3.
Ohne Ihre Zustimmung können die Miterben das Haus jedenfalls nicht vermieten.
4.
Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, stehe ich selbstverständlich gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt