Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da es sich um ein Konto handelt, bei dem der Erblasser alleiniger Kontoinhaber war, spricht einiges dafür, dass die Zahlungen der F Schenkungen an den Erblasser waren. Dann gehört alles was auf dem Konto ist zur Erbmasse.
Die F hätte dann recht, wenn es zwischen E und F eine Vereinbarung des Inhalts gab, dass die F einen Auszahlungsanspruch gegen E hat, der ihrem Anteil an den Einzahlungen entspricht. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich getroffen worden sein. F müsste jedoch beweisen, dass zwischen F und E eine solche Vereinbarung geschlossen wurde.
Kann sie diesen Beweis nicht führen, so gehört das Guthaben auf dem Konto zur Erbmasse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da es sich um ein Konto handelt, bei dem der Erblasser alleiniger Kontoinhaber war, spricht einiges dafür, dass die Zahlungen der F Schenkungen an den Erblasser waren. Dann gehört alles was auf dem Konto ist zur Erbmasse.
Die F hätte dann recht, wenn es zwischen E und F eine Vereinbarung des Inhalts gab, dass die F einen Auszahlungsanspruch gegen E hat, der ihrem Anteil an den Einzahlungen entspricht. Eine solche Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich getroffen worden sein. F müsste jedoch beweisen, dass zwischen F und E eine solche Vereinbarung geschlossen wurde.
Kann sie diesen Beweis nicht führen, so gehört das Guthaben auf dem Konto zur Erbmasse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen