19. Juli 2006
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11:36
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas M. Boukai
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
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Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
1. Solange kein Testament erstellt wird gilt die gesetzliche Erbfolge.
D.h. die Kinder (= Erben erster Ordnung) und der Ehegatte erben.
Die Quote Beträgt hier zunächst 1/4 für den Ehegatten, die Kinder zu gleichen Teilen.
Im Falle des gesetzl. Güterrechtes (Zugewinngemeinschaft) wird der Zugewinnausgleich durch die Erhöhung des Erbteiles des überlebenden Ehegatten um 1/4 der Erbschaft erreicht.
2. Die Erbschaft ist eine Gesamtrechtsnachfolge. Den Erben fallen nicht nur die Rechte sondern auch die Pflichten des Erblassers an.
So wären z.B. auch die Schulden des Erblassers zu tragen. Die Erben haften zunächst auch mit ihrem gesamten Vermögen.
(Die Haftung lässt sich durch die Nachlassverwaltung bzw. das Nachlassinsolvenzverfahren auf den Nachlass beschränken)
Auch die nacheheliche Unterhaltspflicht erlischt nicht mit dem Tode des Unterhaltsschuldners. Vielmehr geht die Verpflichtung zum Unterhalt auf die Erben über.
Hier ist folgendes zu beachten:
- Nach wie ist das Maß für den Unterhaltsanspruch die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Der Anspruch kann sich erhöhen, mindern, gleich bleiben oder ganz
entfallen.
- Der Unterhaltsberechtigte gesch. Ehegatte soll nicht besser stehen als wenn die Ehe durch den Tod des anderen Ehegatten beendet worden wäre. Hieraus ergibt sich auch die Obergrenze der Haftung der Erben für die Unterhaltsschuld.
- Hat der geschiedene Ehegatte auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet so entfällt auch die Haftung der Erben.
3. Im Rahmen des gesetzl. Güterrechtes wird das Vermögen der Ehegatten nicht gemeinschaftliches Vermögen. Daher spielt Ihr Vermögen bei der Erbschaft keine Rolle (mit Ausnahme der Erbenhaftung, siehe oben).
4. Die Dauer der Ehe ist hier nicht maßgebend.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -