Entlastungsbetrag oder Splitting bei Ehe getrenntlebend mit Kindern

| 5. September 2025 11:28 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Wir haben geheiratet, jedoch noch keine gemeinsame Wohnung gefunden.
Also getrennte Lebensführung. Jeder der beiden Partner Alleinerziehend mit 2 Kindern.
Können wir nun steuerlich gemeinsam veranlagen und trotzdem beide den Entlastungsbetrag für minderjährige Kinder weiterhin erhalten? Was wäre steuerlich günstiger, wenn ein Haushalt 10.000 und der andere Haushalt über 40.000 Euro p.a. verfügt? Ich vermute, der Entlastungsbetrag. Aber wie ist der mit dieser Vorausssetzung zu bekommen? Der Gesetzestext scheint mir uneindeutig.
5. September 2025 | 12:03

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine gemeinsame steuerliche Veranlagung ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein verheiratetes Paar nicht in einer gemeinsamen Wohnung lebt, sofern die Ehe als intakt gilt und das Paar nicht „dauernd getrennt lebt". Für die Zusammenveranlagung muss dabei glaubhaft gemacht werden, dass trotz getrennter Haushalte weiterhin eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, etwa durch gemeinsame Aktivitäten oder Übernahme gegenseitiger Verantwortung. Getrennte Wohnungen stehen dem Splittingtarif also nicht zwingend entgegen, solange das Kriterium des „Nicht-dauernd-getrennt-Lebens" erfüllt ist.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (derzeit 4.260 Euro jährlich für das erste Kind, 240 Euro für jedes weitere Kind) steht hingegen nur alleinstehenden Steuerpflichtigen zu, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person führen (außer für diese Person besteht ein Kindergeldanspruch) und nicht die Voraussetzungen für den Splittingtarif erfüllen. Das bedeutet: Wer die Zusammenveranlagung und damit das Ehegattensplitting in Anspruch nimmt, ist steuerlich nicht „alleinstehend" und kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht erhalten.

Bei sehr unterschiedlichen Einkommen (z.B. 10.000 Euro zu 40.000 Euro jährlich) ist die steuerliche Entlastung durch das Ehegattensplitting in der Regel deutlich höher als die Entlastungsbeträge für Alleinerziehende, besonders beim klassischen Splittingvorteil mit einem großen Einkommensgefälle. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mindert zwar die Steuerlast, aber häufig nicht so stark wie der Splittingtarif.

Untenstehend sehr vereinfachte Rechenbeispiele. Die konkrete Berechnung ändert sich nach der individuellen Situation.

-Berechnungsbeispiel Splitting:

Ohne Splittingverfahren (Einzelveranlagung) zahlt der Partner mit 10.000 Euro in der Regel keine Einkommensteuer, der Partner mit 40.000 Euro etwa 8.177 Euro (Grundtabelle; gerundet).

Mit Ehegattensplitting wird das gemeinsame Einkommen (50.000 Euro) halbiert, also beide Partner werden fiktiv mit je 25.000 Euro besteuert. Die zu zahlende Steuer liegt je nach Tabelle und Ausgestaltung bei etwa 2.454 Euro pro Partner, also zusammen etwa 4.908 Euro.

Ersparnis durch Splitting: rund 3.200 Euro pro Jahr.

-Beispielrechnung Entlastungsbetrag

Einkommensteuer auf 40.000 Euro: ca. 7.568 Euro

Einkommensteuer nach Abzug des Entlastungsbetrags (auf 35.500 Euro): ca. 6.097 Euro

Steuerersparnis: ca. 1.470 Euro pro Jahr

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen und bedanke mich im Voraus dafür.

Mit freundlichen Grüßen
Ümit Yildirim, LL.M.
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Verkehrsrecht


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