Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen und Ihres Einsatzes für eine Ersteinschätzung wie folgt beantworten:
Gem § 31
Einkommensteuergesetz wird die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung im gesamten Veranlagungszeitraum entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld nach Abschnitt X bewirkt.
Daneben kann ein gezahlter Unterhalt nicht mehr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Gemäß § 32 Abs. 6 Satz 1
Einkommensteuergesetz wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen grundsätzlich ein Freibetrag von 2490 € (Stand 2019) für das tatsächliche Existenzminimum des Kindes ( Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1320 € für den Betreuung- und Erziehung- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich diese Beträge.
Nach Ihrren Angaben leben Sie in Scheidung und wohnen nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt. Das führt dazu, dass für Sie nur noch für das Jahr der Trennung eine gemeinsame Veranlagung möglich ist, für den Zeitraum danach kommt nur noch eine Einzelveranlagung in Betracht.
Also stehen Ihnen nur die obigen Freibeträge in Höhe von 2490 € und 1320 € zu. Bei der Veranlagung wird programmsteuerert geprüft, ob der Ansatz des Kinderfreibetrages für Sie günstiger ist als die Auszahlung des Kindergelde, was im Hinblick auf Ihr Einkommen ohne weitere Kenntnis ihrer Besteuerungsgrundlagen vermutlich der Fall sein dürfte. Bei dieser Günstigerprüfung wird gesetzlich unterstellt, dass Sie die Hälfte des Kindergeldes erhalten haben. Daher wird die infolge des Ansatzes des Kinderfreibetrages verminderte festgesetzte Steuer erhöht um das Ihnen zuzurechnende hälftige Kindergeld.
Die steuerliche Auswirkung kann ich Ihnen ohne Kenntnis Ihrer kompletten Besteuerungsgrundlagen nicht nennen. Für eine grobe Einschätzung können Sie den nachfolgenden Einkommensteuerrechner nutzen https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2018/eingabeformbl2018.xhtml.
Vorliegend wird sich voraussichtlich aber für Zeiträume nach dem Trennungsjahr eine erhebliche Steuernachzahlung ergeben. Ab dem Zeitpunkt des der Trennung folgenden 01.01. lagen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung und damit auch nicht für den Ansatz der Steuerklasse III nicht mehr vor. Der Arbeitgeber hat demzufolge zu wenig Lohnsteuer einbehalten, so dass sich bei einer Veranlagung eine deutliche Nachzahlung ergeben wird.
Die Frage, ob Sie durch die Nichtabgabe einer Steuerklärung bzw. durch unberechtigte Inanspruchnahme der Steuerklasse 3 eine Steuerhinterziehung begangen haben, war nicht Gegenstand Ihrer Frage.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht
Diese Antwort ist vom 03.08.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meyer
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Rechtsanwalt Franz Meyer
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre informative Antwort.
Dieses Jahr ist das Trennungsjahr. Ich lebe von meiner Frau zwar schon einige Jahre räumlich getrennt, aber erst in diesem Jahr wurde der Entschluss der definitiven Trennung gefasst, und die Scheidung eingereicht.
Nur zum Verständnis folgende Rückfrage:
Habe ich richtig verstanden, dass ich zur Ermittlung der von mir zu zahlenden Lohnsteuer in diesem Brutto-Netto-Rechner mein Bruttojahresgehalt (in meinem Fall ca. 62.000 EUR), reduziert um die Kosten für den Freibetrag für die beiden Kinder (dies wären insgesamt 3820*2, EURO 7620.--, d.h. einen Bruttolohn von ca. 54.400 EURO) eingeben würde? Was in meinem Fall einen Differenzbetrag in der Lohnsteuer iHv ca. 2.000 EURO, ca. 1000 EURO pro Kind, ergeben würde.
Habe ich richtig verstanden, dass von diesem Betrag auch noch das halbe Kindergeld abgezogen werden würde (unabhängig davon wer es bekommt?)
Dann wäre es summa summarum wohl ein mehr oder weniger Nullsummenspiel, und die Steuererklärung würde sich kaum lohnen.
Bitte teilen Sie mir mit, ob ich hier etwas falsch verstanden haben sollte.
GGf., wie lange rückwirkend könnte ich die Steuerklärung noch abgeben?
Herzlichen Dank im voraus für Ihre Bemühungen,
Beste Grüsse
Seh geehrter Herr Fragesteller,
ja, Sie haben mich richtig verstanden.
Ich bin aber von einer Einzelveranlagung ausgegangen. Bei einer Zusammenveranlagung würde die festgesetzte Steuer aber nicht nur um das halbe Kindergeld, sondern um das komplette Kindergeld erhöht, weil ja auch die kompletten Kinderfreibeträge angesetzt würden.
Die Finanzverwaltung und die Kommentarliteratur gehen von einer Pflichtveranlagung gem. § 46 Abs. 2
Nummer 3a Einkommensteuergesetz aus, wenn die Steuerklassen 3/5 gewählt worden sind. Ab dem 31.12 2015 haben Sie sieben Jahre Zeit, die Steuererklärung abzugeben. Danach tritt Festsetzungsverjährung ein, so dass kein Steuerbescheid mehr ergehen könnte, es sei denn, es läge eine Steuerhinterziehung vor, wovon ich - anders als Sie - bei dem vorgetragenen Sachverhalt ausgehe. Immerhin leben Sie über einen längeren Zeitraum zumindest räumlich getrennt und dürften getrennte Haushalte führen, so dass Sie anscheinend nicht mehr in einer Wirtschaftsgwmeinschaft leben.
Ich wollte nur in Ihrem Interesse auf diese Möglichkeit hinweisen, ohne eine abschließende Prüfung vorgenommen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht Steuerstrafrecht