27. März 2023
|
17:08
Antwort
vonRechtsanwalt Mohamed El-Zaatari
Westerstr. 24
28857 Syke
Tel: 04242/5740585
Web: https://www.smart-advo.de
E-Mail: fea@smart-advo.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die wöchentliche Arbeitszeit in den Werkstätten für behinderte Menschen beträgt wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich. Dies ist in § 6 Abs. 1 der Werkstättenverordnung als fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen formuliert.
Nach § 6 Abs. 2 WVO kann hiervon allerdings abgesehen werden, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine kürzere Beschäftigungszeit geboten ist. Aufgrund des Ihnen vorliegenden Attestes gehe ich davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.
Ab dem 01.01.2023 beträgt der zu zahlende Grundbetrag 126,00 EUR. Daneben wird ein sog. leistungsbezogener Steigerungsbetrag erbracht. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit i.S.d. § 6 Abs. 2 WVO kann der Grundbetrag nicht verringert werden (auch Cramer, Werkstätten für behinderte Menschen, Kommentar, 5. Aufl., München 2019). Teilweise wird vertreten, dass lediglich der Steigerungsbetrag zu kürzen ist (auch dies ist in Literatur und Rechtsprechung streitig). Einigkeit allerdings beim Grundbetrag. Ihrer Tochter ist der volle Grundbetrag i.H.v. 126,00 EUR zu zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari