Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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auf Grundlage des mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Sie sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die im Fragebogen der Bundesagentur für Arbeit vorgesehene Entbindung von der Schweigepflicht zu erteilen. Dies sollte so auch im Vordruck vermerkt sein.
Sinn und Zweck des Fragebogens ist es zu ermitteln welche Einschränkungen bei Ihnen vorliegen, die eine Erwerbstätigkeit erschweren oder ausschließen.
Sollten Sie die Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilen, dann sind dafür gegenüber dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter wichtige Gründe dafür anzugeben.
Andernfalls könnte § 66 SGB I greifen. In dieser Vorschrift ist die Mitwirkungspflicht desjenigen geregelt, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, dann kann die Leistung ganz oder teilweise versagt werden.
Sollten Sie die Schweigepflichtsentbindung nicht erteilen käme alternativ in Betracht, dass Sie Ihre Mitwirkungspflicht dadurch erfüllen, dass Sie bereits vorhandene, aktuelle Befunde/Arztbriefe bei der Bundesagentur für Arbeit einreichen. Es wird dann eine Prüfung erfolgen, ob dies ausreichend ist zur Sachverhaltsaufklärung oder ob die Schweigepflichtsentbindung erforderlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Letzte Frage noch,
und zwar ja es steht so da wie sie es beschrieben haben, also sollte ich diese Entbindungen unterschreiben?
Und die Unterlagen mitnehmen von den Ärzten was ich zu Hause habe?
Danke nochmals
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie vermeiden wollen die Schweigepflichtsentbindung zu unterschreiben, dann würde ich erst einmal die bereits vorliegenden ärztlichen Befunde einreichen.
Wenn die Bundesagentur Ihnen dann mitteilt, dass diese nicht ausreichend sind, dann können Sie immer noch die Schweigepflichtsentbindung unterschreiben. Wenn Sie die Schweigepflichtsentbindung sofort erteilen wird sehr wahrscheinlich die ganze Sache schneller erledigt sein.
Mit freundlichen Grüßen