Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Nach der zu § 9 AufenthG erlassenen Verwaltungsvorschrift darf die Zeit, während der Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besessen haben, überhaupt nicht bei der Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden; auch die Aufenthaltserlaubnis, die Sie jetzt besitzen, soll nicht berücksichtigungsfähig sein. Dabei verweist die Verwaltungsvorschrift auf § 16 Abs. 2 und 4 AufenthG, wonach § 9 AufenthG gar nicht zur Anwendung kommen soll. Dabei verkennt die Verwaltungsvorschrift jedoch offensichtlich den von Ihnen zitierten § 9 Abs. 4 AufenthG, der eine Spezialregelung trifft.
Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG nach dem Wortlaut des Gesetzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG entspricht, ist die zweite von Ihnen dargestellte Berechnungsweise korrekt. Die anrechenbare Aufenthaltszeit beträgt also zwei Jahre und 2,5 Monate.
Wenn Sie weiter studieren sollten und hierfür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erhielten, würde die Zeit des Besitzes dieser Aufenthaltserlaubnis wieder nur zur Hälfte auf den nach § 9 AufenthG notwendigen Fünf-Jahres-Zeitraum angerechnet werden können. Beachten Sie bitte, dass Ihnen das Gesetz nicht die Möglichkeit gibt, zehn Jahre zu studieren und dann - weil dann fünf Jahre anrechenbare Aufenthaltszeit vergangen sind - eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Denn solange Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 4 AufenthG besitzen, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten, dies ist in § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG ausdrücklich ausgeschlossen.
Ihre brasilianische private Rentenversicherung genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, es sei denn, es beständen Zweifel an der Sicherheit dieser Rentenversicherung. Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde diese Rentenversicherung also akzeptieren.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung bestreiten können. Woher Sie die finanziellen Mittel für die Sicherung Ihres Lebensunterhalts nehmen, ist irrelevant. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen in Brasilien ein monatliches Einkommen erzielen, welches ausreicht, um Ihnen ein Überleben in Deutschland einschließlich Krankenversicherung zu finanzieren, wird dies akzeptiert. Wenn sich Ihre Eltern schriftlich verpflichten, Ihnen Unterhalt in ausreichender Höhe zu gewähren, ist dies ebenfalls in Ordnung. Sie müssen nicht unbedingt in Deutschland erwerbstätig sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Ihre Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Nach der zu § 9 AufenthG erlassenen Verwaltungsvorschrift darf die Zeit, während der Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums besessen haben, überhaupt nicht bei der Berechnung des Fünf-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden; auch die Aufenthaltserlaubnis, die Sie jetzt besitzen, soll nicht berücksichtigungsfähig sein. Dabei verweist die Verwaltungsvorschrift auf § 16 Abs. 2 und 4 AufenthG, wonach § 9 AufenthG gar nicht zur Anwendung kommen soll. Dabei verkennt die Verwaltungsvorschrift jedoch offensichtlich den von Ihnen zitierten § 9 Abs. 4 AufenthG, der eine Spezialregelung trifft.
Da die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 AufenthG nach dem Wortlaut des Gesetzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG entspricht, ist die zweite von Ihnen dargestellte Berechnungsweise korrekt. Die anrechenbare Aufenthaltszeit beträgt also zwei Jahre und 2,5 Monate.
Wenn Sie weiter studieren sollten und hierfür eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG erhielten, würde die Zeit des Besitzes dieser Aufenthaltserlaubnis wieder nur zur Hälfte auf den nach § 9 AufenthG notwendigen Fünf-Jahres-Zeitraum angerechnet werden können. Beachten Sie bitte, dass Ihnen das Gesetz nicht die Möglichkeit gibt, zehn Jahre zu studieren und dann - weil dann fünf Jahre anrechenbare Aufenthaltszeit vergangen sind - eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen. Denn solange Sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 4 AufenthG besitzen, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten, dies ist in § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AufenthG ausdrücklich ausgeschlossen.
Ihre brasilianische private Rentenversicherung genügt grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, es sei denn, es beständen Zweifel an der Sicherheit dieser Rentenversicherung. Grundsätzlich muss die Ausländerbehörde diese Rentenversicherung also akzeptieren.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist dann der Fall, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung bestreiten können. Woher Sie die finanziellen Mittel für die Sicherung Ihres Lebensunterhalts nehmen, ist irrelevant. Wenn Sie mit Ihrem Unternehmen in Brasilien ein monatliches Einkommen erzielen, welches ausreicht, um Ihnen ein Überleben in Deutschland einschließlich Krankenversicherung zu finanzieren, wird dies akzeptiert. Wenn sich Ihre Eltern schriftlich verpflichten, Ihnen Unterhalt in ausreichender Höhe zu gewähren, ist dies ebenfalls in Ordnung. Sie müssen nicht unbedingt in Deutschland erwerbstätig sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)