Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Rechtsfragen kann ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes mit überwiegend positivem Ergebnis beantworten wie folgt:
1.
Da Sie die maximale Dauer des Anspruchs auf Elternzeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, BErzGG) offenbar bereits ausgeschöpft haben, kommt eine Verlängerung sowie ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 4, 5, 6 und 7 BErzGG leider nicht in Betracht.
Anders läge der Fall, wenn Sie Elternzeit ohne Anrechnung der achtwöchigen Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG beanspruchen könnten.
Dies ist aber gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nur in besonderen Härtefällen (schwere Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils, erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz, § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG) möglich.
Der erleichterte Einstieg Ihrer Tochter in den Kindergarten wird insofern leider nicht als hinreichend schutzwürdig angesehen, um eine zeitliche Ausdehnung dieser Ansprüche zu rechtfertigen.
2.
Sie sind dennoch nicht darauf verwiesen, weiter mit Ihrem Arbeitgeber zu verhandeln.
Da das Arbeitsverhältnis automatisch (ungeachtet der Möglichkeit einer Kündigung) unverändert zu den Bedingungen weitergeführt wird, die vor Beginn der Elternzeit gültig waren, müsste für die Vereinbarung von Teilzeit ein neuer Vertrag geschlossen oder der bestehende Vertrag abgeändert werden.
ABER:
Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit kann Ihnen auch unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zustehen.
Diesem Anspruch muss Ihr Arbeitgeber betriebliche (allerdings nicht unbedingt dringende betriebliche) Gründe entgegenhalten, was aber nach Ihren Angaben nicht geschehen ist. Laut § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG hätte Ihnen der Arbeitgeber einen Monat vor Beginn der von Ihnen verlangten Verringerung der Arbeitszeit die Gründe der Ablehnung schriftlich mitteilen müssen.
Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG „verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang“, wenn „sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt“ haben und der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich“ ablehnt.
Sie müssten allerdings im Streitfall nachweisen können, dass Sie die Verringerung der Arbeitszeit bei Ihren Arbeitgeber spätestens drei Monate vor deren Beginn (hier der 02.01.2006) geltend gemacht haben!
3.
Unter den eben genannten Voraussetzungen ist es durchaus ratsam, wenn Sie ab dem 02.01.2006 zur Arbeit erscheinen und Ihre Arbeitsleistung in dem von Ihnen mittelfristig gewünschten Umfang anbieten.
Es ist dann Sache Ihres Arbeitgebers, im Nachhinein einen möglichen Anspruch auf die Änderung der stillschweigend festgelegten Teilzeit unter für ihn erschwerten Voraussetzungen geltend zu machen, nämlich nur sofern „das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat“, § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG .
Ob die Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausfällt, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.
Nachdem aber an Ihrer Arbeitsleistung eher vermindertes Interesse besteht, dürfte sich Ihr Arbeitgeber schwer tun, ein erheblich überwiegendes Interesse an Ihrer Tätigkeit als Vollzeitkraft darzulegen.
4.
Bezüglich des von Ihnen gewünschten unbezahlten Urlaubs werden Sie aber ein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herstellen müssen.
5.
Sollte Ihnen gekündigt werden, können Sie sich innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung an das Arbeitsgericht wenden und sich gegebenenfalls darauf berufen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn – in Ihrem Fall – rechnerisch mehr als fünf Angestellte in dem Betrieb beschäftigt sind (unter Berücksichtigung von Teilzeitkräften, aber ohne Auszubildende).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung geben.
Für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ihre Rechtsfragen kann ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes mit überwiegend positivem Ergebnis beantworten wie folgt:
1.
Da Sie die maximale Dauer des Anspruchs auf Elternzeit (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes, BErzGG) offenbar bereits ausgeschöpft haben, kommt eine Verlängerung sowie ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 15 Abs. 4, 5, 6 und 7 BErzGG leider nicht in Betracht.
Anders läge der Fall, wenn Sie Elternzeit ohne Anrechnung der achtwöchigen Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG beanspruchen könnten.
Dies ist aber gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nur in besonderen Härtefällen (schwere Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils, erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz, § 1 Abs. 5 Satz 1 BErzGG) möglich.
Der erleichterte Einstieg Ihrer Tochter in den Kindergarten wird insofern leider nicht als hinreichend schutzwürdig angesehen, um eine zeitliche Ausdehnung dieser Ansprüche zu rechtfertigen.
2.
Sie sind dennoch nicht darauf verwiesen, weiter mit Ihrem Arbeitgeber zu verhandeln.
Da das Arbeitsverhältnis automatisch (ungeachtet der Möglichkeit einer Kündigung) unverändert zu den Bedingungen weitergeführt wird, die vor Beginn der Elternzeit gültig waren, müsste für die Vereinbarung von Teilzeit ein neuer Vertrag geschlossen oder der bestehende Vertrag abgeändert werden.
ABER:
Einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit kann Ihnen auch unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zustehen.
Diesem Anspruch muss Ihr Arbeitgeber betriebliche (allerdings nicht unbedingt dringende betriebliche) Gründe entgegenhalten, was aber nach Ihren Angaben nicht geschehen ist. Laut § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG hätte Ihnen der Arbeitgeber einen Monat vor Beginn der von Ihnen verlangten Verringerung der Arbeitszeit die Gründe der Ablehnung schriftlich mitteilen müssen.
Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG „verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang“, wenn „sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt“ haben und der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschten Beginn schriftlich“ ablehnt.
Sie müssten allerdings im Streitfall nachweisen können, dass Sie die Verringerung der Arbeitszeit bei Ihren Arbeitgeber spätestens drei Monate vor deren Beginn (hier der 02.01.2006) geltend gemacht haben!
3.
Unter den eben genannten Voraussetzungen ist es durchaus ratsam, wenn Sie ab dem 02.01.2006 zur Arbeit erscheinen und Ihre Arbeitsleistung in dem von Ihnen mittelfristig gewünschten Umfang anbieten.
Es ist dann Sache Ihres Arbeitgebers, im Nachhinein einen möglichen Anspruch auf die Änderung der stillschweigend festgelegten Teilzeit unter für ihn erschwerten Voraussetzungen geltend zu machen, nämlich nur sofern „das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat“, § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG .
Ob die Interessenabwägung zu Ihren Gunsten ausfällt, kann an dieser Stelle nicht abschließend beurteilt werden.
Nachdem aber an Ihrer Arbeitsleistung eher vermindertes Interesse besteht, dürfte sich Ihr Arbeitgeber schwer tun, ein erheblich überwiegendes Interesse an Ihrer Tätigkeit als Vollzeitkraft darzulegen.
4.
Bezüglich des von Ihnen gewünschten unbezahlten Urlaubs werden Sie aber ein Einvernehmen mit dem Arbeitgeber herstellen müssen.
5.
Sollte Ihnen gekündigt werden, können Sie sich innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung an das Arbeitsgericht wenden und sich gegebenenfalls darauf berufen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wenn – in Ihrem Fall – rechnerisch mehr als fünf Angestellte in dem Betrieb beschäftigt sind (unter Berücksichtigung von Teilzeitkräften, aber ohne Auszubildende).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine hilfreiche erste rechtliche Orientierung geben.
Für Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen ein glückliches und erfolgreiches Jahr 2006.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt