vielen Dank für Ihre Anfrage.
Vertragspartner in Ihrem Fall ist einzig und allein der Verkäufer.
Das Abplatzen der Emaille stellt sich nach Ihrer Schilderung als Mangel dar. Emaille ist ja gerade eine hitzebeständige Beschichtung, welche bei normaler Befeuerung des Ofens nicht platzen darf. Schließlich dient Ihr Ofen auch als schmückendes Element des Wohnraumes.
Insofern haben Sie die Möglichkeit dem Verkäufer eine Frist zur Behebung der Mängel zu stellen. Dies ist bereits geschehen.
Danach sind Sie dann folgerichtig vom Vertrag zurückgetreten.
Dies bedeutet, dass das Vertragsverhältnis rückabgewickelt werden muss. Der Verkäufer müsste den Ofen wieder ausbauen und abholen. Sie würden den Kaufpreis erstattet bekommen und hätten darüberhinaus Anspruch auf Schadenersatz wegen evt. Aufwendungen.
Diese Ansprüche sind in §§ 433, 437, 346, 440 BGB geregelt.
Übrigens, ein Mangel muss nicht vom Händler anerkannt werden. Dieser besteht objektiv, oder nicht.
Ich rate Ihnen die Mängel unbedingt fotografisch zu dokumentieren, um später diese entsprechend beweisen zu können.
Für das Vorliegen der Mängel sind Sie beweispflichtig.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Danke für die schnelle Antwort
Das Problemist ja eben, daß der Verkäufer behauptet der Schaden (also die kaputte Emaille) sei kein Mangel sondern durch eine Fehlbenutzung (Überhitzung) unsererseits entstanden. (Die Emaille war ja in Ordnung als wir den Ofen bekommen haben)
Der Importeur verweist auf die Bedienungsanleitung, in welcher von einem "Betreiben des Ofens im Volllastbereich" gewarnt wird.
Da wir den Ofen nicht im Vollastbereich betrieben haben und der Händler / Importeuer behaupten, wir hätten dies getan ist meine Frage ja ob ICH nachweisen muß dass ich den Ofen NICHT unter Volllast geheizt habe, oder ob der HÄNDLER nachweisen muß daß ich den Ofen unter Vollast betrieben habe.
Wenn ich also nachweisen muß, gehe ich für die gesamten Kosten (Gutachter etc.) in Vorleistung und nicht der Händler und ich vermute, dass er genau darauf spekuliert, dass ich das nicht tue.
Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.
Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies bilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermassen.
In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.