Emaille am Kaminofen kaputt -> Kein Mangel?

| 9. März 2005 17:33 |
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Kaufrecht


Ich habe im August einen emaillierten Kainofen gekauft. Als extra habe ich gegen Aufpreis die Rückwand mit einer einbrennsicheren Farbe lackieren lassen. Des weiteren haben meine Frau und ich bereits beim Kauf erwähnt wie wichtig uns der Ofen auch als Möbelstück ist.

Nun ist die Farbe an der Rückwand abgeplatzt, dies war der erste Mangel, den der Verkäufer auch anerkannte (aber bisher nicht behoben hat, siehe folgetext) Dieser mangel wurde bereits im Oktober gemeldet.

Anfang Dezember haben wir festgestellt, daß die Emaillie über der Brennraumtür aufplatzt. Ende dezember hat der Verkäufer sich das ganze angesehen und sich auserbeten das ganze dem Importeur zeigen zu dürfen.

nach ca. 2 Monaten (also vor kurzem) kam dann endlich der Importeur und meinte nach kurzer Besichtigung des Schadens, wir hätten den Ofen überheizt, und es wäre normal, daß die Emaillie aufplatzt. In der Bedienungsanleitung ist auch eine Warnung drin, der Ofen sei nicht im Lastbereich zu betreiben.

Wir haben den Ofen aber kaum angehabt und schon gar nicht im Lastbereich! Da wir in dem Gespräch nicht zusammengekommen sind habe ich ein Schrieben aufgesetzt in welchem ich vom Kauf zurücktrete, da der Händler den Mangel ja nicht beseitigen kann. Der Händler beruft sich nun auf den Importeur als "Sachverständigen" und weigert sich ds Ganze als Mangel anzuerkennen.

Wie ist hier die Sachlage? Ist es nur ein Mangel wenn der Händler den anerkennt? Wer ist beweispflichtig? Für den Händler ist das ganze nun erledigt. (ich habe ihn noch telefonisch aufgefordert sich etwas auszudenken, aber da wird nix kommen)

Die oben angesprochene Rückwand ist auch nicht getauscht worden, wie lange muß ich da auf Nachbesserung warten? (Sind ja über 3 Monate)

Für eine eindeutige Antwort mit Nennung der relevanten Paragraphen biete ich €30, wenn jemand im Raum Hamburg meint er könne das ganze gegen den Händler durchdrücken bitte melden, wenn es eine faire Chance gibt den Ofen zurückzugeben.

Danke im Voraus!
Guten Abend,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Vertragspartner in Ihrem Fall ist einzig und allein der Verkäufer.
Das Abplatzen der Emaille stellt sich nach Ihrer Schilderung als Mangel dar. Emaille ist ja gerade eine hitzebeständige Beschichtung, welche bei normaler Befeuerung des Ofens nicht platzen darf. Schließlich dient Ihr Ofen auch als schmückendes Element des Wohnraumes.

Insofern haben Sie die Möglichkeit dem Verkäufer eine Frist zur Behebung der Mängel zu stellen. Dies ist bereits geschehen.
Danach sind Sie dann folgerichtig vom Vertrag zurückgetreten.

Dies bedeutet, dass das Vertragsverhältnis rückabgewickelt werden muss. Der Verkäufer müsste den Ofen wieder ausbauen und abholen. Sie würden den Kaufpreis erstattet bekommen und hätten darüberhinaus Anspruch auf Schadenersatz wegen evt. Aufwendungen.

Diese Ansprüche sind in §§ 433, 437, 346, 440 BGB geregelt.

Übrigens, ein Mangel muss nicht vom Händler anerkannt werden. Dieser besteht objektiv, oder nicht.

Ich rate Ihnen die Mängel unbedingt fotografisch zu dokumentieren, um später diese entsprechend beweisen zu können.

Für das Vorliegen der Mängel sind Sie beweispflichtig.

Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Rückfrage vom Fragesteller 9. März 2005 | 22:04

Danke für die schnelle Antwort
Das Problemist ja eben, daß der Verkäufer behauptet der Schaden (also die kaputte Emaille) sei kein Mangel sondern durch eine Fehlbenutzung (Überhitzung) unsererseits entstanden. (Die Emaille war ja in Ordnung als wir den Ofen bekommen haben)

Der Importeur verweist auf die Bedienungsanleitung, in welcher von einem "Betreiben des Ofens im Volllastbereich" gewarnt wird.

Da wir den Ofen nicht im Vollastbereich betrieben haben und der Händler / Importeuer behaupten, wir hätten dies getan ist meine Frage ja ob ICH nachweisen muß dass ich den Ofen NICHT unter Volllast geheizt habe, oder ob der HÄNDLER nachweisen muß daß ich den Ofen unter Vollast betrieben habe.

Wenn ich also nachweisen muß, gehe ich für die gesamten Kosten (Gutachter etc.) in Vorleistung und nicht der Händler und ich vermute, dass er genau darauf spekuliert, dass ich das nicht tue.



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. März 2005 | 10:40

Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.
Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies bilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermassen.
In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.

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"Irgendwie ist meine frage nicht direkt beantwortet worden ;-)
Die Antwort hätte ich so in jeder gratis Internet Rechtshilfe DB bekommen.

Die Frage bezüglich der bisher nicht getauschten Rückwand ist gar nicht geantwortet worden.

Sorry, das war keine 30 Euro wert, aber was solls ...."