23. Juli 2017
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14:37
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 70728-16
Web: https://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail: verwaltungsrecht@rkm-goettingen.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Was Sie machen sollen und wollen, bleibt Ihre höchstpersönliche Entscheidung. Es gibt rechtlich aber mehrere Optionen:
Mit der Schwangerschaft greift ein neues Kündigungsverbot, nämlich das nach § 9 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Es gilt bis 4 Monate nach der Entbindung. Es würde also ziemlich genau mit dem geplanten Zeitpunkt der Aufhebung des Arbeitsvertrages zusammenfallen.
Ferner können Sie sich wegen des zweiten Kindes erneut nach Maßgabe des § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) auf den dortigen Kündigungsschutz berufen. Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. Das bedeutet, dass Sie bei entsprechender Rechtsgestaltung bis Mitte 2021 grundsätzlich vor einer Kündigung sicher wären. Der Arbeitgeber sollte über die neue Schwangerschaft informiert werden.
Sie dürfen beim Bezug von Elterngeld und während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats arbeiten und verdienen. Eine Teilzeitarbeit über dieses Stundenkontingent hinaus lässt den Anspruch entfallen.
Wenn Sie Elternzeit voll ausschöpfen wollen, dann schadet es Ihnen nicht, wenn Sie Ihren bestehenden Arbeitsvertrag nicht auflösen. In 4 Jahren mag die Lage ganz anders aussehen. Bis dahin können Sie bei einem anderen Arbeitgeber mit obigen Einschränkungen in Teilzeit arbeiten, ggf. befristet bis zum Ende der Elternzeit. Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers, der das aber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen kann. Solche Gründe sind nach dem, was Sie gesagrt haben, nicht erkennbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht