Elternunterhalt: Grundsicherung/Sozialhilfe bei Bewohnen einer Immobilie des Kindes

1. März 2025 00:10 |
Preis: 60,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


13:04
Eine Person mit Anspruch auf Sozialhilfe/Grundsicherung lebt zur Miete in einer Wohnung deren Eigentümer das eigene Kind ist. Die Höhe der Miete sei als "angemessen" angenommen.

Würde das Sozialamt für die Wohn-/Heizkosten dieser Wohnung aufkommen, wenn das Kind

a) Durch sein Einkommen (ggf. sogar nur wegen der Mieteinnahmen aus dieser Wohnung) Elternunterhalts-pflichtig wäre

b) Nicht durch sein Einkommen Elternunterhalts-pflichtig wäre?

Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Frage!
1. März 2025 | 00:37

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Sozialamt würde grundsätzlich die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen, soweit diese als "angemessen" gelten, unabhängig davon, ob das Kind unterhaltspflichtig ist oder nicht.

a) Wenn das Kind durch sein Einkommen, einschließlich der Mieteinnahmen, unterhaltspflichtig wäre, könnte das Sozialamt den Unterhaltsanspruch der Eltern auf sich überleiten, gemäß § 94 SGB XII. In diesem Fall würde das Einkommen des Kindes, einschließlich der Mieteinnahmen, bei der Berechnung der Unterhaltspflicht berücksichtigt werden. Die Sozialhilfe würde dann nur insoweit gewährt, als der Bedarf der Eltern nicht durch den Unterhalt des Kindes gedeckt werden kann.

b) Wenn das Kind nicht unterhaltspflichtig wäre, weil sein Einkommen den Selbstbehalt nicht übersteigt, würde das Sozialamt die Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen, sofern diese angemessen sind. In diesem Fall würde das Einkommen des Kindes, einschließlich der Mieteinnahmen, nicht zur Deckung des Bedarfs der Eltern herangezogen werden.

In beiden Fällen ist entscheidend, dass die Miete als angemessen gilt und dass die Eltern ihren Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken können.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

Rückfrage vom Fragesteller 1. März 2025 | 12:47

Guten Tag Herr El-Zaatari,

vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Nur nochmal kurz nachgefragt um klar zu sein: es ist unerheblich für das Sozialamt, wer letztlich der Vermieter der Wohnung ist, auch wenn es sich dabei um das eigene Kind handelt?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. März 2025 | 13:04

Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Das haben Sie absolut richtig verstanden.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt

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