4. September 2016
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13:22
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Zunächst zum Sachverhalt: Ich nehme an, daß das Fahrzeug eine Kilometerleistung von 80.000 km hatte, als Sie den Kaufvertrag geschlossen haben (Sie schreiben: "Ich habe ... ein gebrauchtes Auto Bj 09/2009 80000€ für 24750,00€ gekauft ... NP angeblich 49990,00€"). Meine Annahme als richtig unterstellt, wären mit dem Auto 110.000 km gefahren worden, als der Motorschaden aufgetreten ist.
Von diesem Sachverhalt gehe ich in den folgenden Ausführungen aus.
2.
Ob man in dem Umstand, daß das Fahrzeug nicht für den deutschen Markt produziert worden ist, einen Mangel sehen kann, ist zweifelhaft.
Meist müssen für den Export bestimmte Fahrzeuge den Bestimmungen angepaßt werden, wie im Land, wo sie verkauft werden, gelten. So müssen je nach Exportland z. B. Rückleuchten oder Blinkleuchten in anderer Größe montiert werden, um dort zum Straßenverkehr zugelassen werden zu können.
Ein Nachteil muß das aber nicht sein, wenn der Wagen heute den in Deutschland geltenden Vorschriften entspricht.
Das betrifft gewisse Sicherheitsmerkmale, wie eben Form, Anordnung oder Größe z. B. der Leuchten.
Etwas anderes kann gelten, wenn ein anderer Motor oder andere Bestandteile des Motors verwendet wurden, die es bei für Deutschland gedachten Modellen nicht gibt.
Im letztgenannten Fall könnte man durchaus zu einer Hinweispflicht des Händlers dahingehend kommen, daß es sich um ein für das Ausland bestimmtes Modell handele.
An dieser Stelle besteht aber hinsichtlich des Sachverhalts Aufklärungsbedarf, da Sie über das Fahrzeug nichts sagen und insbesondere nicht darüber, in welchen Punkten sich das Exportmodell von einem für den deutschen Markt bestimmtes Modell unterscheidet.
Hier könnte also durchaus in dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB liegen.
3.
Wenn es sich z. B. um einen Mietwagen handelt oder um ein Fahrzeug, das den Kunden als Ersatz für ein in der Werstatt befindliches Fahrzeug dienen sollte, handelt, hätten Sie darüber aufgeklärt werden müssen. In dem Verschweigen solcher Umstände sehe ich eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB mit der Folge, daß Sie die Anfechtung erklären oder Schadenersatz verlangen können.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
4. September 2016 | 13:36
Vielen Dank Herr Raab, für die sehr verständliche Antwort. Sie haben mir damit sehr weitergeholfen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. September 2016 | 14:05
Gern geschehen!