Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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da mir nicht die gesamte von Ihnen geführte Korrespondenz, insbesondere nicht Ihr Schreiben, auf welches das zitierte Schreiben des Unternehmens Bezüg nimmt, vorliegt, beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Angaben wie folgt.
1)
"Hat das BGH Urteil grundsätzlichen Charakter und begründet den Anspruch für die Neuberechnung ab 2008 (die auch erfolgte) und die Nachzahlungen daraus, ..."
Das von Ihnen genannte Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, weil es die Berechnung des Ruhegeldes betrifft.
Aber:
Das Urteil gilt unmittelbar und bezüglich des konkreten Streitgegenstandes (Erhöhung 1.1.2008 und 1.1.2009) nur für den Kläger dieses Verfahrens.
> Ein unmittelbarer Anspruch, der nicht am Verfahren Beteiligten, auf Neuberechnung und Nachzahlung ergibt sich daraus nicht.
Das versorgungspflichtige Unternehmen wird aber - so wie bei Ihnen geschehen - zur Vermeidung unzähliger einzelner Klagen eine Neuberechnung vornehmen.
2)
"... für die jetzt aber teilweise der Einspruch der Verjährung erhoben wird und das obwohl Mitte 2013, ohne weiteren Vorbehalt, darauf verzichtet wurde und sogar eine Klageerhebung als entbehrlich erklärt wurde?"
Problematisch ist jedoch die Verjährung der Nachzahlungsansprüche.
Forderungen verjähren gemäß § 195, 199 Abs. 1 BGB in drei Jahren mit Ende des Jahres der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis "Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen".
Ansprüche aus der Erhöhung vom 01.01.2008 (2009) verjähren frühestens Ende 2011 (2012).
Da Sie aber erst später von den Umständen erfuhren, die zu einem Anspruch (Nachforderungsmöglichkeit wegen nach § 315 Abs. 3 BGB unbilliger Anpassungsbeschlüsse) führen bzw. davon "ohne grobe Fahrlässigkeit" Kenntnis haben mussten (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB), beginnt die dreijährige Verhjährungsfrist später. Unabhängig von der Kenntnis verjährt der ANspruch 10 Jahre ab Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Fraglich ist, welcher Zeitpunkt für die Kenntnis / grob fahlässige Unkenntnis (Aufdrängenmüssen der Fakten) anzusetzen ist.
Das erste Urteil stammt vom Arbeitsgericht Düsseldorf vom 23. Februar 2011 - 14 Ca 7164/10, das Urteil des Berufungsgerichts Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 30. März 2012 - 6 Sa 480/11.
Wurde das Urtel des ArbG Düsseldorf im Jahres 2011 veröffentlich, hätten Sie in diesem Jahr Kenntnis nehmen können, sodass die dreijährige Verjährungsfrist am 01.01.2012 zu laufen begann. Der Nachforderungsanspruch wäre damit Ende 2014 verjährt.
Wäre das Urteil des LAG Anknüfungspunkt verjährten Ihre Ansprüche Ende dieses Jahres.
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zur "rechtskräftigen Entscheidung" ist in Kenntnis des Schriftverkehrs auszulegen und führt im Zweifel nicht zur Verlängerung der Verjährungsfrist. Der Gläubiger soll nicht so gestellt werden, als wenn die Verjährung erst nach Ende des Verzichts ende (BGH 07.05.2014 - XII ZB 141/13 Rz 19).
Ein Anerkenntnis (verjährter Forderungen) sehe ich darin nicht.
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung hilft in Ihrem Fall (mehr als ein Jahr) nach der letztinstanzlichen Entscheidung des BAG nicht weiter.
> Das Unternehmen ist nicht gehindert sich, nach Ablauf des zeitlich beschränkten Verjährungseinredeverzichts, auf Verjährung zu berufen.
> Sie müssen argumentieren, dass Sie frühestens im Jahre 2012 von der Unwirksamkeit der Bestimmung des Ruhegeldes "nach billigem Ermessen" erfahren haben bzw. mussten.
Nur wenn ein Gericht dieser Argumentation folgt, haben Sie einen durchsetzbaren nicht verjährten Anspruch.
Ohne rechtzeitige Klageerhebung verjährt der Anspruch frühestens Ende 2015 .
Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen zur eingehenden Beratung und gegebenenfalls Vertretung an eine/n Rechtsanwaltin/-anwalt für Arbeitsrecht in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Soweit habe ich Ihre ausführlichen Darstellungen sehr gut verstanden. Vielen Dank.
Würden Sie sich bitte noch zu meiner Annahme zur Berechnung der Nachzahlung äußern.
"Nachzahlungen werden nunmehr aber für vor 2011 mit dem Einspruch der Verjährung abgeschmettert. Da aber mein Einspruch bereits Mitte 2013 erfolgte, müsste die Verjährung, nach meiner Auffassung, ab 2010 gehemmt gewesen sein."
Danke!
Sehr geehrter ratsuchender,
das bloße außergerichtliche Geltendmachen eines Aspruchs hemmt die Verjährung nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt