Eintragung in Bundezentralregister (behördlich)

1. Februar 2010 21:31 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich wurde im April 2007 auf Basis des § 266a,53 StGB zu drei MonatenFreiheitsstrafe, auf Bewährung verurteilt.Die Bewährungsfrist betrug zwei Jahre.
Wird eine solche Verurteilung in ein Führungszeugnis für Behörden eingetragen?
Wenn ja, wird diese Eintragung, analog zum "normalen" Führungszeugnis auch gelöscht und wenn ja, ab wann kann man davon ausgehen, dass diese Eintragung im behördlichen Führungszeugnis nicht mehr erscheint?
1. Februar 2010 | 22:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

in das Führungszeugnis werden Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe und Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten eingetragen; § 32 Absatz 2 BZRG. Insoweit ist Ihre Verurteilung in einem Führungszeugnis grundsätzlich nicht vermerkt.

In einem behördlichen Führungszeugnis werden allerdings auch geringere Verurteilungen aufgeführt, wenn die Taten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurden; § 32 Absatz 4 BZRG.

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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

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