1. Februar 2010
|
22:05
Antwort
vonRechtsanwalt Ingo Bordasch
Mädewalder Weg 34
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in das Führungszeugnis werden Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe und Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten eingetragen; § 32 Absatz 2 BZRG. Insoweit ist Ihre Verurteilung in einem Führungszeugnis grundsätzlich nicht vermerkt.
In einem behördlichen Führungszeugnis werden allerdings auch geringere Verurteilungen aufgeführt, wenn die Taten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung begangen wurden; § 32 Absatz 4 BZRG.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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