Sehr geehrter Ratsuchender,
ich nehme hiermit zu Ihrem Problem wie folgt Stellung:
Rechte aus einstweiligen Verfügungen können nur hergeleitet werden, wenn die Verfügung nach § 929 Abs. 2 i.V.m. § 936 ZPO innerhalb eines Monats, nachdem der Antragsteller die vollstreckbare Beschlussausfertigung erhalten hat, dem Verfügungsgegner wirksam zugestellt wurde.
Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher.
Unterschiede ergeben sich daraus, dass der Lauf der Zustellungsfrist bei einer Urteilsverfügung (nach vorangegangener mündlicher Verhandlung) bereits ab Verkündung des Urteils in Gang gegesetzt wird. Bei der Beschlussverfügung (ohne mündliche Verhandlung) dagegen beginnt die Frist ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsteller zu laufen.
Sollte Ihnen also nicht bis 30.09.2013 auf Veranlassung der Vermieterseite eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils per Gerichtsvollzieher zugestellt worden sein, welches sich auf den Streit über das Vermieterpfandrecht bezieht, so spricht einiges dafür, dass der titulierte Verfügungsanspruch verfallen ist. Es bleibt jedoch noch zu prüfen, ob das Gericht eine Verzögerung der Zustellung zu vertreten hat.
Offensichtlich gibt es ansonsten noch eine weitere einstweilige Verfügung gegen Ihre Person, hier in Form einer Beschlussverfügung. Auch hier könnte ein Zustellungsmangel vorliegen. Ich verweise auf die oben getroffenen Feststellungen.
Sollte die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, können Sie die Aufhebung der beiden Verfügungen beantragen. Nehmen Sie hierzu jedoch bitte anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
ich nehme hiermit zu Ihrem Problem wie folgt Stellung:
Rechte aus einstweiligen Verfügungen können nur hergeleitet werden, wenn die Verfügung nach § 929 Abs. 2 i.V.m. § 936 ZPO innerhalb eines Monats, nachdem der Antragsteller die vollstreckbare Beschlussausfertigung erhalten hat, dem Verfügungsgegner wirksam zugestellt wurde.
Die Zustellung erfolgt im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher.
Unterschiede ergeben sich daraus, dass der Lauf der Zustellungsfrist bei einer Urteilsverfügung (nach vorangegangener mündlicher Verhandlung) bereits ab Verkündung des Urteils in Gang gegesetzt wird. Bei der Beschlussverfügung (ohne mündliche Verhandlung) dagegen beginnt die Frist ab Zustellung der einstweiligen Verfügung an den Antragsteller zu laufen.
Sollte Ihnen also nicht bis 30.09.2013 auf Veranlassung der Vermieterseite eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils per Gerichtsvollzieher zugestellt worden sein, welches sich auf den Streit über das Vermieterpfandrecht bezieht, so spricht einiges dafür, dass der titulierte Verfügungsanspruch verfallen ist. Es bleibt jedoch noch zu prüfen, ob das Gericht eine Verzögerung der Zustellung zu vertreten hat.
Offensichtlich gibt es ansonsten noch eine weitere einstweilige Verfügung gegen Ihre Person, hier in Form einer Beschlussverfügung. Auch hier könnte ein Zustellungsmangel vorliegen. Ich verweise auf die oben getroffenen Feststellungen.
Sollte die Zustellung nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, können Sie die Aufhebung der beiden Verfügungen beantragen. Nehmen Sie hierzu jedoch bitte anwaltliche Hilfe in Anspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt