Einstweilige Anordnung bei anhängiger Vollstreckungsabwehrklage

| 8. November 2010 19:43 |
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Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Mutter K vollstreckt gegen Sohn B aus einem Erbvertrag abgeleitete Unterhaltsforderungen für Jahr 1.

In diesem laufendem Zwangsvollstreckungsverfahren hat B Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben. Über die Vollstreckungsabwehrklage ist noch nicht entschieden.

Nun betreibt K eine neue Zwangsvollstreckung über vermeintlich geschuldeten Unterhalt für das Jahr 2. Grundlage ist genannter Erbvertrag.

Ist es ausreichend, wenn B beantragt die Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO bis zur Entscheidung über die genannte Vollstreckungsabwehrklage auszusetzen oder sollte/muss er erneut Vollstreckungsabwehrklage erheben?
Sehr geehrter Fragensteller,

ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Die Vollstreckungsgegen- bzw abwehrklage richtet sich immer gegen den Titel aus dem vollstreckt wird.

Vorliegend wird aus einem not. Erbvertrag vollstreckt, der selbstverständlich nur einen Titel darstellt, auch wenn er auf zeitlichen Unterhalt gerichtet ist.

Insoweit reicht die bereits erhobene Vollstreckungsgegenklage aus. Den Antrag auf §769 ZPO sollten Sie in jedem Falle stellen, soweit Sie das noch nicht getan haben.
Hinsichtlich der nunmehr geltend gemachten Ansprüche aus dem 2. Jahr ist jedoch Nichts zu unternehmen, da sich diese Ansprüche wie oben erwähnt aus dem selben Titel, mithin dem Erbvertrag ergeben. Eine Vollstreckung wäre insoweit nicht möglich wenn Sie einmalig einen Schutzantrag gem. 769 ZPO stellen und dieser insoweit positiv verbeschieden wird.

Sollte der Gerichtsvollzieher dennoch vollstrecken wollen, könnten Sie einen sog. Antrag auf Vollstreckungserinnerung gegen die Art und Weise der Vollstreckung erheben.


Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!

Sollten Sie ein persönliches Gespräch wünschen, können Sie mich über 123recht.net auch im Wege einer (kostenpflichtigen) Telefonberatung konsultieren (http://www.123recht.net/loginvoip.asp?lawyerid=104930).

Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.

Ich bedanke mich nochmals herzlichst für Ihre freundliche Frage und verbleibe mit freundlichen Grüßen aus München,

Ihr
Alexander Stephens

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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.

Bewertung des Fragestellers 8. November 2010 | 21:42

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