Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hat der Zwangsverwalter bereits gegen Sie einen Titel erwirkt, also entweder ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid.
Wenn dem so ist, haben Sie für Ihre Forderungen nicht die Möglichkeit nach § 767 ZPO. Hier wären Sie, wie der Jurist sagt, präkludiert. Dies bedeutet, dass bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens Sie die Forderung hätten geltend machen können (und müssen), etwa durch Aufrechnung. Maßgeblich kommt es nicht auf die tatsächliche Erklärung an, sondern darauf, wann die Aufrechnung hätte erklärt werden können. Mit einer Klage nach § 767 ZPO können Sie wirklich nur solche Ansprüche geltend machen, die nach dem Verfahren entstanden sind.
Der Weg über § 707 ZPO ist versperrt, weil das Verfahren offenbar "sauber" durchgelaufen ist, also weder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage kommt, noch eine Wiederaufnahme oder eine Gehörsrüge erhoben wurde und auch kein Urkundsprozess stattgefunden hat.
Der Zwangsverwalter kann etwa in den Fällen des § 12 Abs. 2 ZwVwV auch noch nach der Aufhebung der Zwangsverwaltung einzelne Maßnahmen wie laufende Vollstreckungen weiterführen, sodass die weitere Vollstreckung nicht ungewöhnlich ist. Für die Einzelheiten müsste man jedoch mal einen Blick in die Unterlagen werfen, sodass ich Ihnen empfehle sich an einen lokalen Kollegen zu wenden, denn rein über den elektronischen Weg wird dies hier nicht gehen.
Hier stellt sich die Frage, wieso Sie bis dato nicht Ihre Forderungen in irgendeiner Form beansprucht haben. Im Wege eines Vorgehens gegen die Vollstreckung selbst geht das hier nämlich nicht, weil sie grundsätzlich nur nach § 767 ZPO vorgehen könnten, was aus dem oben beschriebenen Grund wohl nicht mehr geht.
Sollten Ihre Forderungen nicht verjährt sein empfehle ich Ihnen diese, falls berechtigt und beweisbar, gerichtlich geltend zu machen und sodann gegen den Eigentümer zu beanspruchen. Dies wäre jedenfalls aussichtsreicher als gegen die Zwangsvollstreckung vorzugehen, denn alle anderen Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung würden Ihnen nicht helfen, da diese alle ein anderes Ziel haben. Zur Durchsetzung Ihrer Forderungen empfehle ich Ihnen ebenfalls die Konsultation eines lokalen Kollegen, denn nach der Schilderung dürften etwaige Ansprüche sehr komplex sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen